
Im Internet gibt es eigentlich nichts, was man nicht kaufen kann. Aber es gibt auch Produkte, bei denen man sich die Frage stellt, ob sie wieder zurückgesandt werden können. Wie verhält sich dies beispielsweise bei benutzen Kosmetikprodukten, können Online-Händler hier das Widerrufsrecht ausschließen? Mit dieser Frage hat sich das OLG Köln befasst.
Was war geschehen?
Die Antragsgegnerin ist Verkäuferin für Kosmetikartikel. Sie vertreibt ihre Waren über das Internetauktionsportal eBay. Antragstellerin ist eine Mitwettbewerberin. Sie hält die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung der Antragsgegnerin für unzureichend. Dort heißt es, dass von dem Widerrufsrecht nur bei „Kosmetik … in einem unbenutzten Zustand“ Gebrauch gemacht werden kann.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2010 (Az.: 6 W 43/10) der Antragstellerin Recht gegeben und erklärten die Klausel als unwirksam. Die Richter argumentierten ihre Entscheidung damit, dass die Formulierung der Antragsgegnerin den Verbraucher im Unklaren darüber lasse, ab wann bei Kosmetikprodukten sein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll. Es wird nicht klargestellt, ob beispielsweise die Entnahme eines Teils der Creme oder das bloße Entfernen der Versiegelung als Beginn der Benutzung gelten soll. Die Richter stellten zudem klar, dass es sich bei geöffneten oder benutzten Kosmetikprodukten nicht ohne Weiteres um Waren, die "auf Grund Ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können", handle. Einer Rückgabe angebrochener Kosmetika stünde auch der Wertverlust nicht entgegen.
Fazit:
Gerade Kosmetikprodukte waren nach überwiegender Ansicht ein typischer Fall dafür, dass hier nach der Benutzung ein Widerrufsrecht wirksam ausgeschlossen werden konnte. Die Entscheidung des OLG Köln erscheint deshalb mehr als fraglich.
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Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2011 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung (gültig ab 04.08.2011).
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