
Werbung muss so gestaltet sein, dass sie den Kunden sofort anspricht. Welche Werbeaussagen dabei gemacht werden dürfen und von welchen man lieber die Finger lässt, hat das LG Freiburg entscheiden.
Was war geschehen?
Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverband, der wettbewerbliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend machte. Die Beklagte handelt mit Kühl- und Gefriergeräte. Diese bewarb sie als „sehr sparsam im Energieverbrauch“. Die Klägerin hielt diese Werbung für irreführend, da von insgesamt 543 Geräten 308 Geräte der Energieeffizienzklasse A+ zuzuordnen seien, zu der auch das beworbene Produkt zähle. Zudem seien fast 17% aller auf dem Markt befindlichen Geräte mit dem Label A++ ausgewiesen und hätten somit eine deutlich bessere Energieeffizienzklasse.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Freiburg gab in seinem Urteil vom 12.07.2010 (Az.: 12 O 37/10) der Klägerin Recht. Die Richter sind der Ansicht, dass die Werbung des Beklagten als irreführend und daher als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Werbung sei irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Die Aussage als „sehr sparsam im Energieverbrauch“ sei als eine für einen Verbraucher ernst genommene Beschreibung der Ware zu qualifizieren. Der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch sei, weiß, dass der Energieverbrauch durchaus gemessen werden kann.
Die Einteilung in Energieeffizienzklassen sei ihm vom Grundsatz her bekannt. Unter diesen Umständen messe er der Aussage „sehr sparsam im Energieverbrauch“ einen nachprüfbaren und deshalb für ihn auch erheblichen Erklärungswert zu. Zudem wisse selbst der aufgeklärte Verbraucher nicht, dass heutzutage mehr als 50% aller Geräte zu den beiden höchsten Effizienzklassen zählen. Dasselbe gilt hinsichtlich des Umstandes, dass bereits 17% aller Geräte die Energieeffizienzklasse A++ haben. Aufgrund der Bezeichnung „sehr sparsam“ erwartet er vielmehr, dass sich das Gerät im obersten Bereich der Sparsamkeit bewegt. Letzteres sei nach Ansicht der Richter aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.
Fazit:
Je besser ein Händler seine Waren bewirbt, umso gewinnbringender kann er seine Waren an den Mann oder die Frau bringen. Dabei muss er allerdings beachten, dass seine Aussagen wahrheitsgemäß und nicht irreführend sind.
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