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Onlineshops: Händler haben Verpackungskosten für Rücksendung zu tragen

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Wer trägt die Kosten für eine Umverpackung zum Rückversand an den Händler bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher, wenn der Unternehmer den Verbraucher um eine ausreichende Transportverpackung bittet? Diese Frage hat das Landgericht Berlin nunmehr beantwortet.

Was war geschehen?

Eine Kundin bestellte einen Wäschetrockner, dessen Schutzfolie beim Auspacken zerstört wurde. Später widerrief sie den Vertrag. Da ein Wäschetrockner nicht als Paket versandt werden konnte, musste der Händler diesen bei der Kundin abholen. Der beklagte Händler bat die Kundin in einer E-Mail darum, den Wäschetrockner „vor der Abholung zu verpacken, eventuell mit einer Folie etc. dass das Gerät halbwegs verpackt ist“.

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Die Entscheidung des Gerichts

Die Richter des LG Berlin entschieden in ihrem Urteil vom 18.03.2010 (Az: 57 S 111/09) zugunsten der Verbraucherin. Dieser stünde ein Anspruch aufgrund der Erteilung eines Auftrages zu. Der Unternehmer wurde dazu verurteilt, der Kundin die 8,95 EUR Verpackungsaufwendungen sowie 1,40 EUR Porto- und Schreibkosten zuzüglich Zinsen zu erstatten. Ebenso wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die E-Mail des Händlers mit der Bitte um Verpackung mit einer Folie wertete das Landgericht als Auftragserteilung. Dem stünde insbesondere nicht entgegen, dass die Beklagte in der E-Mail die Form einer Bitte gewählt habe. Eine Bitte spräche nicht notwendig gegen einen Rechtsbindungswillen.

Fazit:

Gerade bei einer Abholung von nicht paketversandfähiger Ware besteht für den Händler das Problem, dass er das Versandrisiko trägt und für einen Verlust oder die Beschädigung der Ware während des Transportes haftet. Oftmals ist es dabei so, dass ein einmal ausgepacktes Gerät nicht wieder versandsicher verpackt werden kann. Letztlich ist daher eine sichere Verpackung, selbst wenn der Händler hierfür einen Aufwendungsersatz zu zahlen hat, im seinem Sinn. Die Verpackungskosten dürften in Relation zum Verlustrisiko durch ein möglicherweise beschädigtes oder zerkratztes Gerät eine nur untergeordnete Rolle spielen.

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