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Versandkosten-Pauschale muss bei Widerruf nicht gezahlt werden

In einer aktuellen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 15 U 226/06, Urteil vom 05.09.2007) die Frage zu klären, ob Verbraucher bei Ausübung ihres gesetzlichen Widerrufsrechts trotzdem die Versandkosten-Pauschale bezahlen müssen. Bislang verlangten Versandhändler trotz Widerruf die Zahlung der so genannten Hinsendekosten für die Ware. Das Gericht hat nun entschieden, dass Verbraucher diese Pauschale nicht mehr bezahlen müssen.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte wegen der bislang üblichen Praxis eine Musterklage gegen die Heinrich Heine GmbH angestrengt. Die Verbraucherschützer sahen insbesondere durch die verhältnismäßig hohen Versandkosten bei Waren mit geringem Wert, das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucher gefährdet, da ein Widerruf ab einer gewissen Grenze nicht mehr wirtschaftlich war. Das beklagte Unternehmen hatte für den Versand eine Versandkostenpauschale in Höhe von damals 4,95 Euro von seinen Kunden verlangt. Durch die fehlende Rückerstattung bei Ausübung des Widerrufsrechts sah die Verbraucherzentrale NRW darin ein unzulässiges Geschäftsgebahren.

Bereits in erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe bekamen die Verbraucherschützer Recht. Die damalige Entscheidung wurde nun abermals durch das Urteil des OLG bestätigt. Das Gericht sah - nach Informationen in der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW - in der Geltendmachung der Hinsendekosten im Widerrufsfall einen Verstoß gegen europäisches Recht. Nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie müssen Verbraucher in solchen Fällen lediglich die Kosten für die Rücksendung der Ware tragen, nicht aber für die ursprüngliche Hinsendung. Voraussetzung dafür ist, dass die Ware einen Warenwert in Höhe von 40 Euro nicht übersteigt oder eine Zahlung durch Raten erfolgt, also die Ware zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht ganz bezahlt worden ist. Das Karlsruher Gericht machte aber auch deutlich, dass dies nur bei einem kompletten Widerruf möglich ist. Werden nur Teile der Lieferung beanstandet und zurückgeschickt, bleibt der Verbraucher auch auf den Hinsendekosten sitzen, sofern diese als separater Posten im Bestellformular aufgeführt sind.

Fazit:
Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. Das beklagte Unternehmen hat noch die Möglichkeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Revision zu gehen. Da die Rechtsprechung zu diesem Problem in Deutschland uneinheitlich ist und eine einschlägige rechtliche Regelung fehlt, wäre es wünschenswert wenn es diesbezüglich alsbald eine höchstrichterliche Entscheidung geben würde. Die Verbraucherzentrale sieht durch das Urteil die Rechte der Verbraucher gestärkt.

Autor: Philipp Otto

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