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Preisangaben im Online-Versandhandel müssen deutlich sein

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH, Az.: I ZR 143/04, Urteil vom 04.10.2007) hatte aktuell über die Art und Weise zu entscheiden, wie Angaben zur Umsatzsteuer, Lieferkosten oder Versandkosten auf einer Angebotsseite im Internet dargestellt werden müssen. Nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung besteht für einen Online-Händler die Pflicht, weitere mit dem Kauf einer Ware entstehenden Kosten anzugeben. Hierbei ist es immer wieder zu kostenintensiven Abmahnungen und Rechtsstreits gekommen, da viele Anbieter oftmals nicht wussten, ob diese Angaben direkt auf der Angebotsseite oder auch auf einer nachgeordneten Internetseite dargestellt werden müssen. Der BGH hat nun festgestellt, dass die notwendigen Angaben nicht zwingend auf derselben Seite wie das angebotene Produkt angegeben werden müssen. Allerdings müssen diese Informationen leicht erkennbar, gut wahrnehmbar und unmittelbar dem Angebot zugeordnet für den Verbraucher vor Vertragsschluss einsehbar sein.

Der Bundesgerichtshof führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 139/2007 aus: "Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Handelsunternehmen seinen Internetauftritt so gestaltet, dass die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten weder auf der ersten sich öffnenden Internetseite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" sowie nach dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben informieren, musste er von sich aus die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter "Service" durchsuchen. Ein Wettbewerber hatte dies beanstandet und das Handelsunternehmen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten müssten auf derselben Internetseite wie der Preis unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Waren stehen."

Und weiter: "Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass der beanstandete Internetauftritt des beklagten Versandhändlers den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Er hat jedoch der Auffassung der Vorinstanzen widersprochen, die Preisangabenverordnung nötige dazu, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse."

Fazit:
Der BGH hat mit dieser Entscheidung etwas mehr Klarheit in die für viele Online-Versandhändler unklare rechtliche Situation gebracht. Der aufgeklärte Verbraucher weiß nach Ansicht des BGH, dass neben dem reinen Kaufpreis für die Ware noch weitere Kosten durch Lieferung, Versand oder Umsatzsteuer anfallen. Deswegen genügt es, wenn diese Angaben auf einer sich unmittelbar in der Nähe der Angebotsseite befindlichen untergeordneten Internetseite befinden. Diese darf allerdings nicht versteckt, sondern auf den ersten Blick erkennbar sein.

Autor: Philipp Otto

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Online-Shops und Abmahnung: Rechtsanwalt Sören Siebert


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