Anzeige

Die Frage, ob Online-Werbung mit Echtheitsgarantie eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden.
Beide Parteien boten Kleidung in ihren Internet-Shops an. Die Klägerin beanstandete die Werbung des Beklagten, der für die von ihm angebotenen Waren auf seiner Webseite mit einer Echtheitsgarantie in Form des Slogans "100% Originalware” warb. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die erhobene Klage wies das angerufene Gericht ab. Die Klägerin lege gegen die Abweisung sofortige Beschwerde ein.
Die Richter des OLG Hamm wiesen in ihrem Beschluss vom 20.12.2010 (Az.: I-4 W 121/10) das Rechtsmittel zurück. In ihrer Begründung betonten sie, dass Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiv richtiger Angaben in Bezug auf das Produkt, unzulässig sein und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen kann. Dies sei dann der Fall, wenn der angesprochene Verkehrskreis der Auffassung sein könne, in den Genuss eines besonderen Vorzugs zu gelangen, den er bei anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung bei Wettbewerbern nicht genießen würde. Vorliegend gebe es aber legitime Gründe dafür, dass der Beklagte darauf hinweisen wolle, dass es sich bei den angebotenen Produkten nicht um Nachbildungen handele. Diese seien in der Vielzahl der im Markt mit Textilien anzutreffenden Fälschungen und Imitaten zu erblicken.
Anzeige
Fazit:
Die Entscheidung ist für Online-Händlern in Zeiten, in denen Produktfälschungen in immer mehr Bereichen Verbreitung finden, begrüßenswert. Dennoch ist zu beachten, dass die Frage der Zulässigkeit von Werbung mit einer Echtheitsgarantie nur für den Handel mit Textilien entschieden ist. Darauf, dass die Entscheidung auch auf Bereiche übertragbar ist, die von Produktfälschungen seltener betroffen sind, ist kein Verlass.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2013 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung.
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+