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Widerrufsbelehrung: Schon fehlende Zwischenüberschriften führen zu Abmahnungen

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Die Pflichten für Shopbetreiber beim Onlinehandel sind umfangreich. Die genaue Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung ist immer wieder Gegenstand von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Widerrufsbelehrung, die vom Muster leicht abweicht, rechtmäßig ist.

Was war geschehen?

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Der Sachverhalt Im Ausgangsfall bestellte ein Verbraucher im Januar 2007 einen PC, der im Februar 2007 geliefert wurde. Eine Widerrufsbelehrung wurde zwar mitübersandt. Es fehlten jedoch die in der Musterwiderrufsbelehrung angegebenen Zwischenüberschriften "Widerrufsbelehrung", "Widerrufsfolgen" sowie "finanzierte Geschäfte". Der Text der Widerrufsblehrung stand unter der Überschrift "Widerrufsrecht". Nachdem der Verbraucher immer wieder Probleme mit dem PC hatte, widerrief er im Juli 2007 seine Bestellung per E-Mail. Der Händler weigerte sich jedoch, die geleisteten Zahlungen zu erstatten und verwies auf den seiner Meinung nach viel zu spät erklärten Widerruf des Verbrauchers. Daraufhin erhob der Verbraucher Klage auf Rückzahlung. Das Landgericht Gießen verurteilte den Händler zur Zahlung, dieser legte jedoch Revision zum BGH ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH ist der Auffassung des Landgerichts gefolgt, das entschieden hat, dass der erst im Juli erklärte Widerruf nicht nach Ablauf der Frist erfolgte, da die Frist gar nicht zu laufen begonnen hatte. Der Händler hat nach Ansicht der Gerichte den Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt. Er hatte nämlich das damals gültige Muster der Widerrufsbelehrung nicht exakt übernommen (Abweichungen waren nur beim Format und der Schriftgröße erlaubt). So war der Text insgesamt nur mit dem Wort "Widerrufsrecht" überschrieben – es fehlten jedoch die Zwischenüberschriften aus der Musterwiderrufsbelehrung. Dadurch wird laut Meinung des Gerichts dem Verbraucher vorenthalten, dass er im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts auch entsprechende Pflichten habe. Der BGH war der Ansicht, dass die verwendete Belehrung somit nicht annähernd den Vorgaben des Musters entsprach und somit auch nicht mehr dem Deutlichkeitserfordernis des Gesetztes entsprochen hat. Dies hatte zur Folge, dass der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, so dass die regelmäßige Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen hatte. Somit hat der Verbraucher den Widerruf noch rechtzeitig ausgeübt.

Fazit:

Das Urteil zeigt, dass die rechtssichere Gesatlung der Widerrufsbelehrung viele Fehler unterlaufen können. Eine falsche Widerrufsblehrung kann sowohl zu Klagen als auch zu Abmahnungen führen.

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