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Immer wieder sind Formulierungen in AGB und Widerrufsbelehrungen Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Streitigkeiten. Im vorliegenden Fall musste das Brandenburgische OLG entscheiden, ob bei der Vereinbarung der Rücksendekosten zwingend das Wort "regelmäßige" (Rücksendekosten) verwendet werden muss.
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Die an diesem Rechtsstreit Beteiligten Parteien handeln beide auf einer Internetplattform für Kfz-Zubehör. Dabei verwendet ein Händler Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Käufer seiner Waren "…nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen (hat). …". B hält diese Formulierung für wettbewerbswidrig und hat Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen A gestellt, die dem A untersagt, diese Klausel weiterhin zu verwenden.
Nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 6 U 80/10) ist die verwendete Klausel in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht gesetzeskonform. Das Gesetz fordert, dass dem Verbraucher im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts bei der Vorlage von weiteren Voraussetzungen nur die regelmäßigen Kosten und nicht beliebige der Rücksendung vertraglich auferlegt werden dürfen. Somit wurde dem Händler unter Androhung einer Ordnungsstrafe von € 25.000 untersagt, die Formulierung "Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen. …" in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiterhin zu verwenden, wenn sich diese Vereinbarung nicht nur auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränkt.
Fazit
Für alle Shopbetreiber und Onlinehändler bedeute diese Entscheidung, dass es hier wohl demnächst zu zahlreichen Abmahnungen wegen des Wortes „regelmäßig“ kommen wird. Es sollten hier unbedingt AGB und Vertragsbedingungen um die Formulierung „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ ergänzt werden.
WICHTIG dabei ist aber, dass die Widerrufsbelehrung in diesem Punkt NICHT geändert werden darf.
Rechtsanwalt Sören Siebert: Beratung abmahnsichere Onlineshops
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