
Immer weniger Menschen tätigen ihre Einkäufe beim klassischen Einkaufsbummel. Der Einkauf über das Internet (E-Commerce) wird hingegen immer beliebter. Im folgenden Artikel klären wir Sie über die Rechte und Pflichten als Verbraucher im E-Commerce auf.
Die Rechte des Kunden im E-Commerce wurden gemeinsam mit den Vorschriften für den Einkauf per Telefax, Katalog, Brief und Telefon im Gesetz durch Sonderregelungen für Fernabsatzverträge über Warenlieferungen oder Dienstleistungen geregelt. Mittels dieser Regelungen soll der Verbraucher geschützt werden.
Die Regelungen zu den Fernabsatzverträgen (§ 312 b ff BGB) gelten dabei nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (= private Konsumenten). Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Somit sind auch Kleingewerbetreibende Unternehmer – mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben. (Exkurs: Vorsicht bei einer großen Anzahl von Verkäufen über e-bay! Wenn eine Person in größerem Umfang neue und/oder gebrauchte Artikel verkauft, kann auf eine gewerbliche Tätigkeit geschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass die eigentlich privat getätigten Verkäufe als gewerbliche Tätigkeit angesehen wird – verbunden mit allen hier im Artikel genannten Pflichten (Link auf meine Veröffentlichung).
Die Regelungen sind nur für Verträge anwendbar, die unter Verwendung von sog. Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurden. Fernkommunikationsmittel sind zum Beispiel: Briefe, Kataloge, Telefax, Internet, E-Mail und Radio.
Bevor der Verbraucher sich vertraglich bindet, muss der Unternehmer dem Verbraucher die folgenden Informationen zur Verfügung stellen.
Diese Angaben müssen dem Verbraucher in Textform (also zuminest per E-Mail) zugehen.
Bei Verträgen, die im sog. elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden – also beispielsweise bei Einkäufen über das Internet -, gelten zusätzlich noch besondere Informationspflichten:
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