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Amazon-Marketplace: Automatische Übertragung von Nutzungsrechten per AGB ist unzulässig

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 Bestimmungen in AGB, die so ungewöhnlich sind, dass ein Vertragspartner nicht mit ihnen rechnen braucht, sind  unwirksam. Das LG Nürnberg hatte nun zu entscheiden, ob dies auch für die unentgeltliche Lizenzübertragung von Produktbildern auf Amazon gilt.

Was war geschehen?

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Ein Aquaristik-Händler aus Oberfranken hatte sich bei Amazon als Verkäufer im Market-Place registriert, um dort seine Waren zu verkaufen. Im Rahmen dieser Registrierung akzeptierte der Händler auch die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Amazon.

Eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasste die unentgeltliche Übertragung einer Lizenz zur Verwendung „aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“. Kurze Zeit nachdem der Händler seine Waren eingestellt und mit entsprechenden Produktbildern versah, die u.a. auch sein Firmenlogo darstellten, entdeckte er, dass ein anderer Online Händler aus Mittelfranken mit denselben Bildern für seine Waren auf Amazon warb.

Dem mittelfränkischen Händler wurde das Bild auf Grund der zuvor in den AGBs getroffenen Lizenzvereinbarung zur Verfügung gestellt. Da der Online Händler aus Oberfranken - trotz der getroffenen Vereinbarung in den AGBs -  die Nutzung der Bilder durch den anderen Händler nicht zulassen wollte, beschritt er den Rechtsweg und erhob Klage auf Unterlassung.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth gaben dem klagenden Händler mit ihrem Urteil von Anfang Februar (Urteil vom 04.02.2011 – Az.: 4 HK O 9301/10) Recht und gestanden ihm den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Produktfotos zu.

Die mit Amazon getroffene Vereinbarung der Übertragung von Nutzungsrechten an den Fotografien verstößt gegen das Verbot von überraschenden Klauseln und sei damit nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Der klagende Online Händler musste mit einer derart ungewöhnlichen Regelung vorliegend nicht rechnen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die AGBs von Amazon auf Grund dessen Monopolstellung sehr weit verbreitet sind.

Fazit:

Maßgeblich ist, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Ausnahmeregelung handelt, die dem Erwartungshorizont des Händlers unzumutbar zuwiderläuft, so die Nürnberger Richter. Insbesondere muss ein Händler nicht damit rechnen, dass Produktbilder, auf denen sein eigenes Firmenlogo abgebildet ist, auch für Produkte von konkurrierenden Händler auf Amazon verwendet werden, ohne dass ihm eine weitere Entscheidungsinstanz verbleibt. Daher handelte es sich bei der streitgegenständlichen Klausel von Amazon um eine überraschende AGB-Klausel, diese war unwirksam.

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