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Immer wieder mahnen Verbraucherzentralen Online-Händler ab. In einem Fall hat die Verbraucherzentrale Berlin auf einen Schuhhändler abgemahnt. Dieser hatte in einem Onlineshop Schuhe zum Verkauf angeboten. Nach Meinung der Verbraucherzentrale war jedoch die Artikelbeschreibung nicht ausreichend.
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Denn Waren, die zu mindestens 80 % ihres Gewichtes aus textilen Rohstoffen bestehen, müssen gemäß Textilkennzeichnungsgesetz gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss dabei so erfolgen, dass der textile Rohstoffgehalt zum einen auf einem an der Ware angebrachten Wäschezeichen erkennbar ist. Zum anderen muss der textile Rohstoffgehalt in der Artikelbeschreibung explizit angegeben werden. Die genauen Bezeichnungen der jeweiligen textilen Rohstoffe finden sich in der Anlage 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes und können (bzw. sollten) von dort übernommen werden.
Zwar gibt es für die Kennzeichnungspflicht von textilen Teilen Ausnahmen(zu finden in der Anlage 3 zum Textilkennzeichnungsgesetz), so dass unter anderem Schuhwaren eigentlich von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. Aber wie so oft - auch von Ausnahmen gibt es eine einzige Ausnahme. Enthält die Schuhware nämlich "wärmendes Futter", so bleibt die ursprüngliche Textilkennzeichnungspflicht bestehen. Das bedeutet, dass der Schuh, sobald er "wärmendes Futter" enthält, ein Wäschekennzeichen benötigt, auf dem angegeben ist, zu welchem Prozentanteil "wärmendes Futter" bezogen auf den gesamten Schuh enthalten ist.
Diese Ausnahmeregelung bedeutet allerdings nicht, dass bei Schuhen ohne "wärmendes Futter" grundsätzlich nicht angegeben werden muss, aus welchen Materialien diese bestehen. – Hier findet aber ein anderes Gesetz, genauer gesagt, eine Verordnung Anwendung. Nach der sogenannten Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) muss in jeder Artikelbeschreibung angegeben werden, aus welchen Materialien die Schuhartikel (Obermaterial, Futter und Sohle) bestehen.
Fazit:
Die Gründe für Abmahnungen können Vielseitig sein. Bevor Sie Ihren Onlineshop eröffnen, sollten Sie sich fachkundigen Rat holen. Sollte Ihr Onlineshop schon längere Zeit bestehen, so sollten Sie diesen unbedingt regelmäßig überprüfen lassen, um Abmahnungen zu entgehen.
Rechtsanwalt Sören Siebert
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