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Amazon Marketplace: Verwendung von Produktbildern anderer Händler ist rechtswidrig

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Nach den AGB von Amazon Marketplace können Online Händler auf der Plattform auch eingestellte Produktbilder anderer Händler für die eigenen Waren unentgeltlich nutzen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte nun zu entscheiden, ob diese Lizenzübertragung zulässigerweise erfolgt.

Was war geschehen?

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Ein Aquaristik-Händler aus Oberfranken hatte sich bei Amazon als Verkäufer im Marketplace registriert, um dort seine Waren zu verkaufen. Im Rahmen dieser Registrierung akzeptierte der Händler auch die zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Amazon.

Eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasste die unentgeltliche Übertragung einer Lizenz zur Verwendung „aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen“.

Kurze Zeit nachdem der Händler seine Waren eingestellt und mit entsprechenden Produktbildern versah, die u.a. auch sein Firmenlogo darstellten, entdeckte er, dass ein anderer Online Händler aus Mittelfranken mit denselben Bildern für seine Waren auf Amazon warb. Dem mittelfränkischen Händler wurde das Bild auf Grund der zuvor in den AGB getroffenen Lizenzvereinbarung zur Verfügung gestellt.

Da der Online Händler aus Oberfranken - trotz der getroffenen Vereinbarung in den AGB - die Nutzung der Bilder durch den anderen Händler nicht zulassen wollte, beschritt er den Rechtsweg und erhob Klage auf Unterlassung.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth gaben dem klagenden Händler mit ihrem Urteil von Anfang Februar (Urteil vom 04.02.2011 – Az.: 4 HK O 9301/10) Recht und gestanden ihm den Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Produktfotos zu.

Die mit Amazon getroffene Vereinbarung der Übertragung von Nutzungsrechten an den Fotografien verstößt gegen das Verbot von überraschenden Klauseln und ist damit nach §§ 305c Abs. 1, 307 BGB unwirksam. Der klagende Online Händler muss mit einer derart ungewöhnlichen Regelung vorliegend nicht rechnen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die AGB von Amazon auf Grund dessen Monopolstellung sehr weit verbreitet sind. Allerdings ist die Übertragung von Nutzungsrechten nach der Entscheidung des LG Nürnberg/Fürth nur dann unzulässig, wenn Namen oder Marken auf den eingestellten Bildern erkennbar sind, wie dies vorliegend der Fall war.

Maßgeblich ist, dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Ausnahmeregelung handelt, die dem Erwartungshorizont des Händlers unzumutbar zuwiderläuft, so die Nürnberger Richter. Insbesondere muss er nicht damit rechnen, dass Produktbilder, auf denen sein eigenes Firmenlogo abgebildet ist, auch für Produkte von konkurrierenden Händler auf Amazon verwendet werden, ohne dass ihm eine weitere Entscheidungsinstanz verbleibt. Daher handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel von Amazon um eine überraschende AGB-Klausel und ist unwirksam.

Fazit

Die in den AGB von Amazon enthaltene Klausel zur unentgeltlichen Lizenzübertragung für die Verwendung von Produktbildern ist überraschend und damit unwirksam. Verwenden Marketplace-Händler dennoch Produktbilder anderer Online-Händler bei Amazon, ohne jemals ein Nutzungsrecht vom Rechteinhaber erhalten zu haben, so ist diese Nutzung nach der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth rechtswidrig und kann von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden. Da Händler in der Regel eine große Anzahl an Produkten anbieten, besteht hier ein großes Abmahnrisiko. Bei Marketplace aktive Händler sollten daher immer nur auf Bilder zurückgreifen, an denen sie alle Nutzungsrechte besitzen, um teuren Abmahnungen zu entgehen.

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