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Abmahnfalle Amazon: Nachträgliches Einfügen einer geschützten Artikelbeschreibung

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Händler auf Amazon haben nur begrenzt die Möglichkeit zu beeinflussen, welche Produktbilder und Produktbeschreibungen ihren Angeboten zugeordnet werden. Was aber geschieht, wenn sich die eigene Artikelbeschreibung ändert, weil ein anderer Verkäufer hier markenrechtlich geschützte Begriffe hinzugefügt hat und andere Verkäufer dann deswegen auch noch abmahnen lässt?

Was war geschehen?

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Bei den streitenden Parteien handelte es sich um Online Händler im Internetverkaufshaus Amazon. Einer der Händler fügte nachträglich einen seiner geschützten Markenbegriffe in die Artikelbeschreibung ein und mahnte den anderen Online-Händler ab, weil dieser damit auch automatisch die neue Artikelbeschreibung mit der Wortmarke verwendete. Der abgemahnte Online Händler sah im nachträglichen Einfügen einer Marke und der folgenden Abmahnung eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung. Der Händler beschritt daraufhin den Rechtsweg, um ein Unterlassen der wettbewerbswidrigen Handlungen des anderen Händlers zu erwirken.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt gab dem klagenden Amazon-Händler in seiner Entscheidung von Mitte Mai (Urteil vom 11.05.2011 – Az.: 3-08 O 140/10) Recht. Wird wie im Fall von Amazon die Artikelbeschreibung durch mehrere Händler genutzt, so ist das nachträgliche Einfügen einer geschützten Wortmarke in die Artikelbeschreibung unzulässig. Der Händler setzt dadurch die anderen Händler, welche ebenfalls die Beschreibung nutzen, einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß und folglich Unterlassungsansprüchen aus. Darin ist eine unzulässige Mitbewerberbehinderung zu sehen, so die Frankfurter Richter. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Händler beweisen kann, dass die Beschreibung bereits zum Zeitpunkt des erstmaligen Einstellens mit einer Marke versehen war.

Fazit

Die automatische Zuordnung von Produktbildern und Texten durch Amazon stellt ein großes Risiko dar, das Händler kaum beeinflussen können. Die vorliegende Konstellation (Händler A ändert die Beschreibung, Amazon ordnet diese auch Händler B zu, Händler A mahnt Händler B ab) ist zwar ein besonders dreistes Beispiel, kommt in der Praxis aber leider häufiger vor als man denkt.

Wurden Sie wegen Rechtsverletzungen durch diese automatische Zuordnung abgemahnt, sollten Sie sich an einen spezialisierten Anwalt wenden.

auktionRechtsanwalt Siebert

Rechtsberatung Abmahnung bei Amazon

Abmahnfalle Amazon: Nachträgliches Einfügen einer geschützten Artikelbeschreibung
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