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Im Glücksspielstaatsvertrag ist das Verbot normiert, Sportwetten und andere Glückspiele über das Internet zu veranstalten, diese zu vermitteln oder für diese zu werben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun zu entscheiden, ob dieses Verbot gegen das Grundgesetz oder europäische Normen verstößt.
Eine Person erhielt im April 1990 von einem sächsischen Gewerbeamt auf Grundlage eines DDR-Gewerbegesetzes die Erlaubnis, ein Wettbüro für Sportwetten zu betreiben. Aufgrund dieser Genehmigung sah er sich als berechtigt an, seine Wetten auch über das Internet anzubieten. Für Bayern wurde ihm die Erlaubnis vom Freistaat ausdrücklich untersagt. Der Wettbürobetreiber wendete sich gegen das Verbot auf dem Klageweg, wo nun letztinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung von Anfang Juni (Urteil vom 01.06.2011 – Az.: 8 C 5.10) die Klage abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag einem legitimen Zweck dient: durch das Verbot der unbeschränkten Verfügbarkeit der Sportwetten im Internet soll gewährleistet werden, dass Jugendliche sowie Personen, die eine starke Neigung zum Glücksspiel aufweisen, nicht der großen Suchtgefahr von Glücksspielen ausgesetzt werden und damit erhebliche finanzielle Folgen aufgrund ihres problematischen Spielverhaltens befürchten müssen.
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Dies gilt auch dann, wenn die Beachtung des Verbots aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters des Internets schwierig ist, auf die Verstöße überhaupt aufmerksam zu werden und das Verbot zu beachten. Das Verbot gilt außerdem nicht nur für staatliche Sportwettenanbieter, sondern auch - wie dem im konkreten Fall vorliegenden - privaten Anbieter mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb eines Sportwettbüros.
Die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Bayern bleibt damit unzulässig. Insbesondere ist nach Ansicht der Leipziger Richter das Verbot des Internet-Glückspiels auch mit dem Kohärenz-Gebot auf europarechtlicher Ebene vereinbar, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zu beachten ist.
Fazit
Das im Glückspielstaatsvertrag geregelte Verbot, Glücksspiele wie Sportwetten im Internet zu veranstalten, verstößt gegen kein geltendes Recht. Vielmehr sehen die Leipziger Richter darin einen legitimen Zweck, um besonders gefährdete Personengruppen von den Gefahren von Glücksspielen zu schützen.
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Sören Siebert auf Google+