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Onlineshops: Muss der Verkäufer defekte Ware aus dem Ausland zurückholen?

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Kauft ein Verbraucher im Internet Waren und hat diese Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel, muss die Ware vom Verkäufer repariert werden. Wo diese Nacherfüllung erfolgen muss, wenn der Kunde im Ausland wohnt, hat der BGB in einem aktuellen Fall entscheiden.

Was war geschehen?

Im konkreten Fall erwarb der in Frankreich wohnende Käufer einen Camping-Faltanhänger bei einem deutschen Verkäufer. Letzterer lieferte die Ware direkt an den Wohnort des Verbrauchers. Als dem Käufer verschiedene Mängel auffielen, forderte er den Verkäufer unter Angabe einer Frist auf, den Faltanhänger bei ihm abzuholen und die vorhandenen Mängel zu beseitigen.

Da der Verkäufer diesem Verlangen nicht nachkam, beschritt der französische Käufer den Rechtsweg und erklärte über seinen Rechtsanwalt den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Entscheidung des Gerichts

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung von Mitte April (Urteil vom 13. April 2011 – Az.: VIII ZR 220/10) die Klage des französischen Wohnwagenkäufers abgewiesen. Im konkreten Fall ist es erforderlich gewesen, die Mängel durch Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik zu beseitigen. Der Transport des Anhängers zum Verkäufer oder dessen Organisation ist dem Käufer nach Ansicht der Karlsruher Richter hier auch zumutbar. Daher liegt in diesem Fall der Nacherfüllungsort i.S.d. § 439 BGB am Firmensitz des Verkäufers.

Mangels spezieller Regelung im Kaufrecht richtet sich der Nacherfüllungsort grundsätzlich nach § 269 BGB – und liegt damit beim Verkäufer. Allerdings kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine allgemeingültige Aussage getroffen werden, wo der Verkäufer im Fall eines Sachmangels die geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat. Dieser liegt gerade nicht – wie im vorliegenden Fall – unbedingt beim Verkäufer, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist nach dem BGH die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung, als auch – entsprechend den Vorgaben des Art. 3 III der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt.

Fazit

Bisher stand eine höchstrichterliche Entscheidung hinsichtlich der Frage des Nacherfüllungsortes im Kaufrecht aus. Richtigerweise entschied der BGH nun, dass es interessengerecht ist, wenn der Käufer die Ware in bestimmten Fällen zum Verkäufer transportieren muss. Es ist damit im Ergebnis eine Wertungsfrage, wann dem Verkäufer „erhebliche Unannehmlichkeiten“ zuzumuten sind.

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