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Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatten sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil damit zu beschäftigen, in welcher Form Werbung mit einem Testurteil zulässig ist. Insbesondere ging es um die Frage der grafischen Darstellung des Testurteils.
Beklagter in der Verfahren war ein Händler, der in einer Werbesendung ein Mobiltelefon mit einem Testurteil der Stiftung Warentest geworben hatte. Die Angabe zur Fundstelle war hierbei weder optisch besonders hervorgehoben, noch genauso groß wie der übrige Text. Sie unterschritt vielmehr die Schriftgröße von 6 Punkt. Die Klägerin nahm den Beklagten daraufhin auf Unterlassung in Anspruch.
Das Verhalten des Händlers bewerteten die Karlsruher Richter in ihrem Urteil vom 13.10.2011 (Az.: 4 U 141/11) als wettbewerbswidrig und gaben der Klägerin Recht. Die gewählte Schriftgröße unterhalb von 6 Punkt erschwere die Lesbarkeit erheblich. Die Angabe der Fundstelle verliere sich zudem im übrigen Fließtext der Werbung.
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Fazit:
Mittlerweile ist hinlänglich bekannt, dass Werbung mit Testergebnissen Dritter durch die Angabe einer Fundstelle belegt sein muss. Allerdings scheint weniger geläufig zu sein, dass hierbei auch gestalterische Kriterien eine Rolle spielen. Die Fundstellenangabe muss für den Rezipienten auch lesbar sein. Das Unterschreiten der Schriftgröße von 6-Punkt ist hierbei ein geeigneter Indikator. Vermeiden Sie Schriften kleiner als 6 Punkt, auch wenn im Falle einer Unterschreitung nicht alle Gerichte automatisch von einen Wettbewerbsverstoß ausgehen."
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Sören Siebert auf Google+