Anzeige

Beim Verkauf von Waren über das Internet steht Verbrauchern grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu .Der BGH hatte nun zu entscheiden, ob im Fall eines Zeitschriften-Abos das Fernabsatzrecht Anwendung findet und Verbrauchern ein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss.
Einer Anzeige war eine Postkarte beigefügt, mittels welcher Verbraucher ein Zeitschriften-Abonnement bei einem großen Verlagshaus bestellen konnten. Dabei wies dieses jedoch weder in der Anzeige noch auf dem Bestellcoupon auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts hin.
Daraufhin wurde das Verlagshaus von der Verbraucherzentrale wegen dieser fehlenden Information abgemahnt und forderte es auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Als sich das Verlagshaus weigerte, beschritt die Verbraucherzentrale den Klageweg.
Während nach Ansicht der Verbraucherzentrale die Beklagte auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechts hätte hinweisen müssen, da das Fernabsatzrecht grundsätzlich anwendbar sei, sah dies das Verlagshaus als unnötig an, weil die Fernabsatzregeln gerade nicht anwendbar gewesen seien, da es sich beim Zeitschriften-Abo um den Ausnahmetatbestand des „Haushaltgegenstands des täglichen Bedarfs“ i.S.d. § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB handele.
Schließlich hatte der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil von Mitte Juni (Urteil vom 09.06.2011 – Az.: I ZR 17/10) letztinstanzlich zu entscheiden und gab der Verbraucherzentrale Recht.
Anzeige
Nach Ansicht der BGH-Richter seien von „Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs“ zwar nicht nur Verträge über die einmalige Lieferung einer Sache zu fassen, sondern vielmehr stehe der Einordnung als „Haushaltsgegenstand des täglichen Bedarfs“ – entsprechend der Begründung des Gesetzgebers - eine mehrfache Lieferung der Sache (sog. Abo-Verträge) nicht entgegen. Nicht die Häufigkeit des Erwerbs des Gegenstands sei maßgeblich, sondern die Häufigkeit der Benutzung des Gegenstandes, so die Richter, so dass ein Zeitungs-Abo grundsätzlich darunter zu fassen sei. Allerdings sei der Ausnahmetatbestand § 312 Abs. 3 Nr. 5 BGB in systematischen Zusammenhang mit § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB zu sehen, woraus sich ergebe, dass die Norm die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften gerade nicht erfasse.
Aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB ergebe sich jedoch, dass Verträge über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften vom Widerrufsrecht ausgeschlossen seien. Aufgrund der systematischen Stellung der Norm und der Ansicht der Karlsruher Richter, dass ein Zeitschriften-Abo gerade nicht als „Haushaltsgegenstand des täglichen Bedarfs“ anzusehen sei, ergebe sich, dass zwar das Fernabsatzrecht im Fall eines Zeitschriften-Abonnements anwendbar sei, jedoch kein Widerrufsrecht bestehe. Gemäß §§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB hätte das Verlagshaus daher auf das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes hinweisen müssen.
Fazit
Auf Zeitschriften-Abos sind nach Ansicht des BGH zwar die Fernabsatzregelungen anwendbar, allerdings besteht nach dem ausdrücklichen Wortlaut kein Widerrufsrecht. Verlagshäuser sind jedoch verpflichtet, auf die Ausnahme des Nichtbestehens eines Widerrufsrechts ausdrücklich hinzuweisen. Dieser Hinweis erfolgt jedoch logischerweise nicht innerhalb einer Widerrufsbelehrung, sondern im besten Fall im Rahmen einer separaten Belehrung. Fehlt dieser Hinweis, ist darin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, welcher kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2013 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung.
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+