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Online-Bestellungen sind einfach und bequem, da diese direkt nach Hause geliefert werden. Aber was passiert, wenn der Empfänger nicht zu Hause ist? Gilt die Ware als zugestellt, wenn das Paket beim Nachbarn abgegeben wird? Mit dieser Frage hat sich das OLG Köln befasst.
Ein Verbraucherverband klagte gegen einen Paketzusteller. Denn dieser verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zur Regelung einer Ersatzzustellung folgende Klausel beinhaltete:
"Der Paketzusteller darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. [...]
Ersatzempfänger sind
1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind."
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Diese Regelung sei, nach Ansicht des Verbraucherverbandes ein Verstoß gegen § 307 BGB, da der Verbraucher unangemessen benachteiligt werde.
Das Oberlandesgericht Köln gab in seinem Urteil vom 02.03.2011 (Az.: 6 U 165/10) dem Verbraucherverband Recht. Der Paketzusteller hat die fragliche Klause zu unterlassen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass von dieser Klausel auch Verbraucher betroffen seien. Daher müsse auch auf die Interessen des Empfängers einer Sendung eingegangen werden. Die Richter stellten klar, dass beide Seiten, sowohl der Paketzusteller als auch der Verbraucher, daran interessiert seien, dass die Ware ordnungsgemäß zugestellt werde. Die Richter störten sich allerdings an den Begriffen „Hausbewohner“ und „Nachbar“. Nach deren Ansicht wären diese zu unbestimmt. Dies hat zur Folge, dass die Klausel unwirksam ist. Denn den Begriffen kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Sie dienen lediglich dazu, den räumlichen Bereich zu bestimmen, innerhalb dessen eine Zustellung vorgenommen werden kann. Entscheidend ist, dass die Person, die die Sendung ersatzweise angenommen hat, der Wohnung des Empfängers näher liegt als sie zuständige Postfiliale. Denn des beschleunige und vereinfache die Zustellung und liege somit im Interesse des Zusteller und des Empfängers.
Das größte Problem sehen die Richter allerdings darin, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Verpflichtung zu einer Benachrichtigung des Empfängers besteht, wer die Sendung entgegengenommen hat. Diese Benachrichtigung wird zwar von den Zustellern praktiziert. Es gebe jedoch keine vertragliche Verpflichtung.
Fazit
Die Paketzusteller werden für die Zukunft ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen müssen. Hauptanliegen des OLG Köln was die Forderung nach dem Einwurf einer Benachrichtigungskarte. Langfristig gesehen, werden die Begriffe Nachbar und Hausbewohner auch verbraucherverständlich aufgenommen werden müssen.
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Sören Siebert auf Google+