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Fluggesellschaften müssen mit Endpreisen werben

Fluggesellschaften müssen mit Endpreisen werben Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil gegen die Fluggesellschaft LTU die Werbung mit Flugpreisen untersagt, wenn im beworbenen Endpreis der Kerosinzuschlag nicht enthalten ist. Dies berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Verfahren gegen LTU ist Teil einer Serie von 20 Abmahnungen, die die Verbraucherzentrale im Jahr 2006 wegen irreführender Preiswerbung gegen sechzehn Fluggesellschaften durchgeführt hatte. In zehn Fällen haben die Unternehmen (Teil)-Unterlassungserklärungen abgegeben. In einem Fall wurde ein Flugunternehmen gerichtlich zur Anpassung der Werbung gezwungen, in vier Fällen hat die Verbraucherzentrale die Verfahren eingestellt beziehungsweise zurückgestellt.

In diesen Fällen haben die Fluggesellschaften die beanstandete Werbung angepasst oder die Verbraucherzentrale wollte Doppelprozesse vermeiden. In einem Verfahren urde im einstweiligen Verfügungsverfahren die Klage der Verbraucherzentrale wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Vier Verfahren sind noch vor Gericht anhängig.

Ein Verfahren gegen airBaltic zur Frage der Verfügbarkeit von besonders günstigen Flügen ist beim Kammergericht in Berlin anhängig. Die Verbraucherzentrale hatte beanstandet, dass die beworbene Flugverbindung zu dem angegebenen "Ab-Preis" am Tag der Werbung für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten nicht gebucht werden konnte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil den Verbrauchern bekannt sei, dass sich bei besonders günstigen Tickets die Chance einer Buchung erhöhe, je weiter die Zeitspanne zwischen Buchungs- und Reisedatum liege. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale muss jedoch deutlich gemacht werden, wann die
beworbenen Flüge tatsächlich zur Verfügung stehen und wie viele Plätze zu diesem Preis verfügbar sind.

In letzter Zeit beobachtet die Verbraucherzentrale eine Zunahme indirekter - dadurch versteckter - Preiserhöhungen. So verlangt Ryan Air beispielsweise zusätzliche Kosten für ein Gepäckstück, das "Freigepäck" beträgt nur 15 statt der üblichen 20 kg. Zudem ist bei der Buchung der Abschluss einer Reisezusatzversicherung obligatorisch voreingestellt. Dies ist auf den ersten Blick schwer zu erkennen und kann nur mit einigem Aufwand gelöscht werden. Der Verbraucherzentrale hält die Praxis für unzulässig und hat deshalb Klage eingereicht.

Ein anderes Problem betrifft das sogenannte Cross ticketing: Hier heißt es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Fluggesellschaften sinngemäß, dass Flugtickets in der angegebenen Reihenfolge genutzt werden müssen, da das Ticket sonst seine Gültigkeit verliert. Dies hat zur Folge, dass ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn der Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrgenommen werden konnte. Die Zulässigkeit der Klausel wird in zwei Musterverfahren gegenüber die Deutsche Lufthansa und British Airways geklärt.

Fazit:

Verschiedene Abmahnungen durch den Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Fluggesellschaften waren nun erfolgreich. Durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf wurde beispielsweise im Fall LTU klargestellt, dass eine Bewerbung von Flügen nur mit Endpreisen zulässig ist. Dies dient der Preistransparenz und somit dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Bearbeitung: Philipp Otto

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband - PM vom 14.11.2007: http://www.vzbv.de/, OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 86/07, Urteil vom 30.10.07)

Rechtsberatung eCommerce und Internetrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert



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