Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung sind für die Betreiber von Online-Shops an der Tagesordnung. Immer wieder sind insbesondere eBay-Shop-Betreiber Opfer von Abmahnungen geworden. Selbst diejenigen, die sich auf die so genannte Muster-Widerrufsbelehrung als Empfehlung des Bundesjustizministeriums verlassen hatten,blieben von Abmahnung nicht verschont.
Verschiedene Gerichte haben die Muster-Widerrufsbelehrung als rechtswidrig eingestuft. Auf eRecht24 haben wir immer wieder über die Risiken und den aktuellen Stand bei Abmahnungen wegen der gesetzlich vorgesehen und als Muster veröffentlichten Widerrufsbelehrung berichtet. Nun hat das Bundesjustizministerium aufgrund massiver Kritik der Betreiber, Interessenverbände und der Fachöffentlichkeit endlich begonnen, die Muster-Widerrufsbelehrung zu überarbeiten. Allerdings stößt auch die bereits bekannt gegebene überarbeitete Version (PDF-Datei) auf Kritik. Viele der heftig kritisierten Passagen wurden zwar überarbeitet, doch findet sich kaum ein Jurist, der dem Werk zustimmen mag. Es wird insbesondere kritisiert, dass die in der BGB-InfoV verankerten Regelungen weiterhin nur als Verordnung und nicht als Gesetz ausgestaltet sind. Gerichte sind bei ihren Entscheidungen an Verordnungen im Gegensatz zu Gesetzen nicht gebunden.
Zudem sieht der Entwurf vor, dass wesentlich mehr Informationen als bisher in der Widerrufsbelehrung bereitgehalten werden müssen. Als regelrechten Irrsinn kann man den Vorschlag beschreiben, in bestimmten Fällen den Wortlaut von Normen des BGB sowie der BGB-InfoV im Anhang der Widerrufsbelehrung abzudrucken. Die Belehrung, die schon heute bei Beachtung sämtlicher Sonderkonstellationen nicht gerade kurz ist, würde dann mehrere Seiten umfassen. Dadurch wird das Werk noch komplizierter und somit für juristische Laien noch unverständlicher. Doch gerade auch nicht-rechtskundige Nutzerinnen und Nutzer, Betreiberinnen und Betreiber von Online-Shops müssen die Regelungen verstehen, um sie anwenden bzw. in ordnungsgemäßer Form bereithalten zu können.
Fazit:
Es ist positiv anzumerken, dass es das Bundesjustizministerium endlich geschafft hat nach jahrelanger Rechtsunsicherheit einen überarbeiteten Entwurf vorzulegen und diesen Fachverbänden zur Vorab-Prüfung auszuhändigen. Allerdings ist der Entwurf weiterhin mangelhaft und in seiner jetzigen Form unnötig kompliziert. Einerseits ist jetzt schnelles Handeln angesagt, doch darf dies andererseits nicht auf Kosten der Qualität gehen, da das Bundesjustizministerium die Betreiberinnen und Betreiber von Online-Shops ansonsten wiederum ins offene Messer der Rechtsunsicherheit rennen lassen würde.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Widerrufsrecht, Online-Shops und Abmahnungen: Rechtsanwalt Sören Siebert
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