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Mangelhafte Widerrufsbelehrung in Online-Shops - 5.000 Euro Streitwert

Wurden Shop-Betreiber etwa wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt, geht es in vielen Fällen nicht nur um die Frage des Unterlassungsanspruchs. Oftmals wird auch um die Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten gestritten. Das hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg (Az.: 3 W 189/07, Beschluss vom 30.10.2007) hat nun entschieden, dass im zugrunde liegenden Fall ein Streitwert von 5.000 Euro für eine fehlerhafte Online-Widerrufsbelehrung rechtens ist.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass das Merkmal des entgangenen Gewinns bzw. "gefährdete(r) Umsätze" durch die konkrete Verletzungshandlung kein taugliches Kriterium für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an zukünftiger Unterlassung der störenden Handlung bilden könne. Das Gericht beließ es diesbezüglich aber diesbezüglich bei dem Hinweis: "Darauf kommt es aber schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Verletzung von Informationspflichten der hier streitigen Art jedenfalls nicht mehr entscheidend an".

Das Gericht legte vielmehr andere Kriterien seinem Beschluss zu Grunde. Insbesondere die Schwere des Verstoß "sowie der Umstand, dass jedenfalls durch die Vielzahl von Anbietern, die sich (...) gerade im Bereich der vom Gesetz vorgeschriebenen Aufklärung der Verbraucher über deren Rechte im Fernabsatz nicht strikt an das Gesetz halten, die Wettbewerbsposition der rechtstreuen Wettbewerber tendenziell verschlechtert sein dürfte". Dies gilt insbesondere schon deshalb da die Beachtung der Informationspflichten Zeit und Geld für Beratungsleistungen in Anspruch nimmt.

Bei der Bemessung des Streitwerts ist dabei auch die Gefahr der Nachahmung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch andere Shop-Betreiber und Unternehmer mit Online-Angeboten zu berücksichtigen. Dazu führt das Gericht aus: "Es dürfte nämlich eine erhebliche Gefahr zunehmender Nachlässigkeit gerade in dem wichtigen Bereich des Verbraucherschutzes zu besorgen sein, wenn solche Verstöße nicht mehr vom Wettbewerb aufgegriffen würden". Das Gericht beruft sich dabei auch eine vergleichbare Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: 1-20 W 15/07, Urteil vom 05.07.07).

Fazit:
Das OLG sieht die Bemessung der Streitwerthöhe nach den genannten Kriterien für den zugrunde liegenden Fall als abschließend an: "Auf alles Weitere kommt es für die Streitwertfestsetzung nicht an". Allerdings muss nach den Erfahrungen aus anderen Fällen immer der genaue Sachverhalt im Einzelfall beachtet werden. Bislang kann die Höhe des Streitwerts bei vergleichbaren Fällen noch nicht verallgemeinert werden.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung für Shop-Betreiber und Online-Shops: Rechtsanwalt Sören Siebert


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