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Bitte um Frankierung eines Pakets ist kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht

Der Beklagte verwendet in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Formulierung: "Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden, Wir erstatten Ihnen den Porto-Betrag dann umgehend zurück". Das hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 3 W 83/07, Beschluss vom 20.04.07) hatte dabei zu entscheiden, ob diese Formulierung als Wettbewerbshandlung gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Ob die Klausel gegen die gesetzlichen Regelungen über die Ausgestaltung der AGB entspricht, blieb in der Entscheidung offen.

Das Gericht konnte in der Formulierung jedoch keinen Wettbewerbsverstoß feststellen. Insbesondere wird der Verbraucher nicht darüber getäuscht, wer im Endeffekt die Porto-Kosten bezahlen muss. Es wird deutlich darauf hingewiesen, dass ein vorgestreckter Betrag für das Porto umgehend nach Erhalt zurück erstattet wird. Dadurch ist die gesetzliche Regelung über die Bezahlung des Portos im Sinne des § 357 Abs. 2 BGB erfüllt. In dieser Regelung für die Rechtsfolgen des Widerruf und der Rückgabe heißt es: "Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."

Durch das Auslegen der Portokosten wird diese Regelung nicht unterlaufen. Auch die Rückabwicklung des zugrunde liegenden Vertrages wird dadurch nicht erschwert. Nach Ansicht des Gerichts beinhaltet die verwendete Formulierung auch nicht , dass der Verbraucher ein möglicherweise anfallendes Strafporto wegen nicht ausreichender Frankierung tragen muss.

Fazit:
Nicht jede abweichende Formulierung in AGB beinhaltet einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Der Fall zeigt, dass Verbraucher durch die Klausel nicht über Gebühr benachteiligt werden. Vielmehr dient die Bitte dem reibungslosen Ablauf der Rückabwicklung des Vertrages und der Rückgabe der Ware und ist zulässig, soweit die Maßgaben des § 357 BGB eingehalten werden. Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Unternehmer. Entsprechenden Abmahnungen wären nach diesem Urteil der Boden entzogen.

Autor:
Philipp Otto

Rechtsberatung
Wettbewerbsrecht und Widerrufsrecht: Rechtsanwalt Sören Siebert


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