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Während sich die Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im eigenen Online-Shop relativ einfach gestaltet, ist dies auf Amazon weitaus problematischer. Ob Händler-AGB bei Amazon überhaupt wirksam eingebunden werden können, hatte das LG Wiesbaden in einem aktuellen Fall zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Händler in dem beliebten Online-Shop Amazon, die über die Handelsplattform Amazon Marketplace Waren angeboten hatten.
Einer der beiden Händler hatte dabei im Rahmen der „detaillierten Verkäuferinformationen“ eine Widerrufsbelehrung eingestellt, in welcher er unter anderem die sog. „40-Euro-Klausel“ verwendete. Diese führt dazu, dass der Verbraucher bei einem Widerruf und einem Warenwert unter 40.- Euro die Rücksendekosten der Ware zu tragen hat. Zudem verlinkte der Händler dort auf seine AGB auf der eigenen Webseite.
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Weiter führte der Händler im Rahmen seiner Anbieterkennzeichnung neben seiner Anschrift lediglich eine E-Mail Adresse. Interessenten war es aber möglich, über ein Kontaktformular, über das jedoch zunächst eine E-Mail Kommunikation mit Amazon gestartet wurde, mit dem Händler in Kontakt zu treten.
Der andere Händler sah dies als rechtswidrig an und beschritt in der Folge den Rechtsweg.
Schließlich hatte das Landgericht Wiesbaden Ende Dezember 2011 zu entscheiden (Urteil vom 21.12.2011 – Az.: 11 O 65/11). Die Richter gingen davon aus, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da keine vertragliche Vereinbarung über die Rücksendekosten gegeben ist.
Die Händler-AGB werden an keiner Stelle des Bestellprozesses wirksam in den Vertrag einbezogen. Allein dadurch, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehalten werden und unter „detaillierten Verkäuferinformationen“ verlinkt werden, kann nicht den Anforderungen eines wirksamen „Einbeziehens“ i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB genügen. Vielmehr ist nach Ansicht der Wiesbadener Richter zu fordern, dass bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
Auch die Angabe einer E-Mail Adresse in der Anbieterkennzeichnung kann für sich betrachtet als nicht ausreichend angesehen werden, so die Richter. Neben der Angabe einer E-Mail Adresse müsse eine weitere Möglichkeit der schnellen und unmittelbaren Kommunikation mit dem Händler gegeben sein. Soweit vorliegend ein Kontaktformular angeboten wird, genügt es zumindest dem Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ nicht, da hierdurch zunächst lediglich eine Kommunikation mit Amazon aufgebaut wird, so die Richter.
Fazit
Nach Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden ist es derzeit nicht möglich, auf Amazon rechtskonform zu verkaufen. So können nach der Entscheidung des Gerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen einen Händlers nicht wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen werden. Mit Spannung abzuwarten bleibt, ob Amazon auf die Gerichtsentscheidung reagieren wird und einen rechtssicheren Verkauf von Waren bei Amazon Marketplace ermöglicht.
Die Verkaufsplattform Marketplace ist immer wieder im Augenmerk der Rechtsprechung. So hatten wir erst vor kurzem berichtet, dass das Verwenden von Produktbildern anderer Händler bei Amazon Marketplace rechtswidrig ist.
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Sören Siebert auf Google+