Anzeige

Sie sind hier: Internetrecht News E-Commerce Amazon: Werden die AGB von Marketplace-Händlern überhaupt Vertragsbestandteil?

Amazon: Werden die AGB von Marketplace-Händlern überhaupt Vertragsbestandteil?

7133
0 Bewertungen, Durchschnitt 0 von 5
Amazon: Werden die AGB von Marketplace-Händlern überhaupt Vertragsbestandteil?0 von 5 basiert auf 0 Bewertungen.

Amazon: Werden die AGB von Marketplace-Händlern überhaupt Vertragsbestandteil?

Während sich die Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im eigenen Online-Shop relativ einfach gestaltet, ist dies auf Amazon weitaus problematischer. Ob Händler-AGB bei Amazon überhaupt wirksam eingebunden werden können, hatte das LG Wiesbaden in einem aktuellen Fall zu entscheiden.

Was war geschehen?

Im vorliegenden Fall stritten sich zwei Händler in dem beliebten Online-Shop Amazon, die über die Handelsplattform Amazon Marketplace Waren angeboten hatten.

Einer der beiden Händler hatte dabei im Rahmen der „detaillierten Verkäuferinformationen“ eine Widerrufsbelehrung eingestellt, in welcher er unter anderem die sog. „40-Euro-Klausel“ verwendete. Diese führt dazu, dass der Verbraucher bei einem Widerruf und einem Warenwert unter 40.- Euro die Rücksendekosten der Ware zu tragen hat. Zudem verlinkte der Händler dort auf seine AGB auf der eigenen Webseite.

Anzeige

Weiter führte der Händler im Rahmen seiner Anbieterkennzeichnung neben seiner Anschrift lediglich eine E-Mail Adresse. Interessenten war es aber möglich, über ein Kontaktformular, über das jedoch zunächst eine E-Mail Kommunikation mit Amazon gestartet wurde, mit dem Händler in Kontakt zu treten.

Der andere Händler sah dies als rechtswidrig an und beschritt in der Folge den Rechtsweg.

Entscheidung des Gerichts

Schließlich hatte das Landgericht Wiesbaden Ende Dezember 2011 zu entscheiden (Urteil vom 21.12.2011 – Az.: 11 O 65/11). Die Richter gingen davon aus, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da keine vertragliche Vereinbarung über die Rücksendekosten gegeben ist.

Die Händler-AGB werden an keiner Stelle des Bestellprozesses wirksam in den Vertrag einbezogen. Allein dadurch, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehalten werden und unter „detaillierten Verkäuferinformationen“ verlinkt werden, kann nicht den Anforderungen eines wirksamen „Einbeziehens“ i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB genügen. Vielmehr ist nach Ansicht der Wiesbadener Richter zu fordern, dass bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.

Auch die Angabe einer E-Mail Adresse in der Anbieterkennzeichnung kann für sich betrachtet als nicht ausreichend angesehen werden, so die Richter. Neben der Angabe einer E-Mail Adresse müsse eine weitere Möglichkeit der schnellen und unmittelbaren Kommunikation mit dem Händler gegeben sein. Soweit vorliegend ein Kontaktformular angeboten wird, genügt es zumindest dem Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ nicht, da hierdurch zunächst lediglich eine Kommunikation mit Amazon aufgebaut wird, so die Richter.

Fazit

Nach Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden ist es derzeit nicht möglich, auf Amazon rechtskonform zu verkaufen. So können nach der Entscheidung des Gerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen einen Händlers nicht wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen werden. Mit Spannung abzuwarten bleibt, ob Amazon auf die Gerichtsentscheidung reagieren wird und einen rechtssicheren Verkauf von Waren bei Amazon Marketplace ermöglicht.

Die Verkaufsplattform Marketplace ist immer wieder im Augenmerk der Rechtsprechung. So hatten wir erst vor kurzem berichtet, dass das Verwenden von Produktbildern anderer Händler bei Amazon Marketplace rechtswidrig ist

#LSRfrei: Sie dürfen diesen Beitrag gern kostenfrei zitieren und darauf verweisen.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.

Amazon: Werden die AGB von Marketplace-Händlern überhaupt Vertragsbestandteil?

Anzeige

eRecht24 Newsletter

Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

Ihre E-Mail:

Anzeige

Neuste Nachrichten zum Internetrecht als Newsletter Neuste Nachrichten zum Internetrecht als RSS-Feed Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Google+ Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Facebook Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Twitter Neuste Nachrichten zum Internetrecht auf Youtube

Empfehlung

Widerrufsbelehrung 2013

Cover E-Book Widerrufsrecht

Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2013 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung.

» Jetzt informieren...

eRecht24 Newsletter

Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:

-- oder --
Wir halten uns an den Datenschutz.

Sören Siebert auf

Keine Chance für Abmahner

Erstellen Sie kostenlos ein rechtssicheres Impressum für Ihre Website.

Jetzt Kostenlos Impressum generieren

Für Webmaster und Seitenbetreiber:

Der kostenfreie Disclaimer für Ihre Website

Haben Sie ein konkretes rechtliches Problem? Dann wenden Sie sich bitte einen Anwalt. Auf unseren Seiten finden Sie zahlreiche allgemeine Informationen zum Internetrecht. Fundierte Rechtsberatung im Einzelfall kann allerdings nur ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Steigern Sie das Vertrauen Ihrer Kunden. Für Betreiber von Onlineshops und kommerziellen Webseiten unabdingbar:

SSL-Verschlüsselung, SSL-Zertifikate und Trust-Logos

Erstellen Sie Ihre Rechnungen gemäß den Anforderungen des Finanzamts doch einfach online!

Mit easybill bequem ordnungsgemäße Rechnungen schreiben inkl. digitaler Signatur und Datenexport zum Steuerberater. Anforderungen an korrekte Rechnungen mit Mustern und Beispielen.