Anzeige

Eine E-Zigarette ist ein elektrisches Gerät, mit dem eine Flüssigkeit verdampft und inhaliert wird, die u.a. Nikotin beinhaltet. Im Gegensatz zu normalen Zigaretten findet bei der E-Zigarette keine Verbrennung statt. Mehrere Gerichte hatten zuletzt über deren Zulässigkeit zu entscheiden.
Die Gesundheitsministerin von Nordrhein-Westfalen Barbara Steffens hatte noch im Dezember vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt. Die elektrischen Zigaretten seien ihrer Ansicht nach zwar als Arzneimittel zur Entwöhnung des Rauchens anzusehen, jedoch nicht als solche zugelassen seien, so die Ministerin in der Pressemeldung. Zudem falle das Handeln mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten unter Strafe, so das Gesundheitsministerium.
Gegen diese behördliche Warnung ging ein Hersteller von E-Zigaretten vor. Schließlich hatte das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden und untersagte Warnungen vor elektrischen Zigaretten (Beschluss vom 23.04.2012 - Az.: 13 B 127/12), da diese wie ein Verbot wirkten und rechtswidrig sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die E-Zigarette und das nikotinhaltige Liquid nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstufung als Arzneimittel erfüllen. Zum Einen steht nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung der Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Zum anderen könne der E-Zigarette nebst Zubehör auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung zugesprochen werden.
Anzeige
Bereits Ende 2011 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt Oder (Beschluss vom 14.10.2011 – VG 4 L 191/11) die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots des In-Verkehr-Bringens der sog. „E-Liquids“ für rechtmäßig erklärt. Unter „E-Liquids“ werden hochdosierte Nikotindepots verstanden, die mehr als das Doppelte der für einen durchschnittlichen Menschen tödlichen Dosis Nikotin enthalten und durch Beimischung von Aromastoffen wie Erdbeere, Vanille etc. für Konsumenten, insbesondere Jugendliche besonders attraktiv sind. Diese E-Liquids werden in den elektrischen Zigaretten verwendet.
Beantragt wurde das Verbot vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gegen den Vertrieb dieser E-Liquids, da es sich ihrer Ansicht nach um ein Arzneimittel handele, ohne dass der Hersteller eine arzneimittelrechtliche Zulassung vorweisen könne. Gegen das ausgesprochene Verbot ging der Hersteller der E-Liquids vor – jedoch ohne Erfolg. Nach Ansicht der Frankfurter Richter rechtfertigen die von den E-Liquids ausgehenden Gesundheitsgefahren den Sofortvollzug des Verbots des weiteren In-Verkehr-Bringens.
Fazit
Wie die beiden dargestellten Entscheidungen zeigen, ist die Rechtsprechung zu der sog. „E-Zigarette“ bisher noch auf keiner Linie. Ob es sich bei den E-Liquids um ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes handelt, wird erst eine noch ausstehende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zeigen.
Wenn Sie sich für das Thema „Altersprüfung in Online-Shops“ und den dazu themenrelevanten Fragen rund um den Verkauf von Tabak, Alkohol und adult-Content interessieren, lesen Sie unseren Artikel zum Thema "Altersprüfung in Onlineshops: Wann ist der Verkauf von Tabak, Alkohol und adult-Content zulässig?".
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2013 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung.
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+