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Das Rabatt- und Gutscheinportal Groupon ist dafür bekannt, durch besonders attraktive Rabattaktionen große Kundenkreise anzusprechen. Oftmals sind diese Gutschein aber lediglich zeitlich beschränkt einlösbar. Das LG Berlin hatte zu entscheiden, ob eine solche Befristung zulässig ist.
Im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Groupon findet sich eine Klausel, wonach ein zeitlich befristeter Gutschein nur innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst werden kann. Bei Nichteinlösen hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist – die drei Jahre gemäß § 195 BGB beträgt - und Zahlung einer entsprechenden Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15%, den Gutschein umzutauschen. Diese Klausel wurde als unzulässig angesehen, weswegen der Klageweg gegen Groupon beschritten wurde.
Das Landgericht Berlin entschied bereits Ende Oktober 2011 (Urteil vom 25.10.2011 – Az.: 15 O 663/10), dass die oben erwähnte Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist.
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Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die zeitliche Befristung eines Gutscheins nach ständiger Rechtsprechung zwar verboten ist. Ein solches Verbot gilt nach Ansicht der Berliner Richter jedoch nur dann, wenn der Kunde des Gutscheins einseitig benachteiligt ist, wenn er also das Entgelt für den Gutschein in voller Höhe zu entrichten hat, jedoch im Gegenzug keine dementsprechende, also keine äquivalente Leistung erhält. Im Fall von Groupon erhält der Kunde jedoch per se ein Sonderangebot, erhält also für sein Geld mehr als üblich bei anderen Rabattaktionen, so die Richter.
Zudem erwartet der Kunde im Fall von Groupon außerdem nicht, dass er den Gutschein über einen längeren Zeitraum einlösen kann. Vielmehr ist sich der Käufer des Gutscheins durchaus bewusst, dass er die dort erworbene Leistung nur zeitlich begrenzt fordern kann.
Fazit
Die Rechtsprechung zum Thema ist bisher sehr unterschiedlich, tendiert aber dazu, eine zeitliche Befristung von Gutscheinen – anders als das LG Berlin - als unzulässig anzusehen. So entschied bereits Anfang Mai das Amtsgericht Köln (Urteil vom 04.05.2012 – Az.: 118 C 48/12), dass eine zeitliche Befristung eines Groupon-Gutscheins unzulässig ist, da eine solche Befristung gegen den Grundgedanken der grundsätzlich dreijährigen Verjährungsfrist verstößt und daher die Klausel unwirksam ist.
Ähnlich sieht dies das OLG München in einem früheren Urteil im Fall von Amazon Gutscheinen. Abzuwarten bleibt hier in jedem Fall eine höchstrichterliche Entscheidung, um dem Thema „Gültigkeitsdauer von Gutscheinen“ mehr Rechtssicherheit zu verleihen.
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Sören Siebert auf Google+