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Der Hersteller von Sportartikeln Adidas hat angekündigt, den Verkauf seiner Produkte über Online-Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay & Co. verbieten zu wollen. Das Verbot betrifft eine Großzahl an Produkten der Marken Adidas und Reebok und soll im Januar 2013 in Kraft treten.
Der Hersteller Adidas sorgt derzeit mit seinen „E-Commerce Bedingungen für Adidas Group Erzeugnisse“ für großes Aufsehen. Demnach will der Sportartikelhersteller aus Herzogenaurach nach einer Übergangsfrist ab spätestens 01. Januar 2013 den Verkauf seiner Markenprodukte auf Online-Shopping Portalen wie Amazon, eBay & Co. künftig untersagen.
Betroffen von den neuen Bedingungen für den elektronischen Online-Handel sind dabei insbesondere solche Plattformen, welche gebrauchte und beschädigte Waren von Adidas anbieten, den Verkauf durch private Endverbraucher zulassen, mehrere Verkäufer für ein und dasselbe Produkt haben und keinen separaten Markenshop für jede zu Adidas selbst gehörende Marke besitzen.
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Adidas verfolgt mit seinen neuen Bedingungen für den Online-Handel den Zweck, dass Online-Verkäufe seiner Produkte nur noch über von Adidas genehmigte Websites möglich sind. Die Erteilung einer Genehmigung ist dabei nicht vom Erreichen bestimmter Umsatzzahlen abhängig, sondern vom Erfüllen und Umsetzen der formalen Voraussetzungen, welche Adidas an die Online-Händler stellt.
Die vorgegebene Regelung von Adidas muss europaweit von den Online-Händlern bis Ende des Jahres 2012 umgesetzt werden. Sichergestellt werden soll damit vor allem, dass die Marke Adidas auf markenfreundliche Art und Weise präsentiert und positioniert wird, indem die Produkte lediglich über Webseiten der Handelspartner oder die eigene Webseite von Adidas verkauft werden. Mit der Regelung sollen insbesondere auch die eigenen Handelspartner Intersport, Sport Schuster und Sport Scheck gestärkt werden, welche die Produkte des Herzogenauracher Unternehmens über die eigene Webseite verkaufen.
Fazit
Aus rechtlicher Sicht ist es umstritten, ob Hersteller den Verkauf von Markenware über eBay und Onlineshops einfach verbieten können. Es gibt hier Urteile, die ein solches Vertriebsverbot bestätigt haben, aber auch Urteile die eine Vertriebsbeschränkung auf bestimmten Kanälen wie etwa eBay für unzulässig halten.
Privatverkäufer dürfen von diesen Beschränkungen nicht betroffen sein.
Auch für Käufer, die adidas-Waren bei eBay oder Amazon kaufen, ist dieses Verbot irrelevant.
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Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2013 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung.
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Sören Siebert auf Google+