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Testsieger: Ist Werbung mit einem überholten Testergebnis zulässig?

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Testsieger: Ist Werbung mit einem überholten Testergebnis zulässig?

Hersteller von Produkten haben oft ein großes Interesse daran, in ihrer Werbung gute Ergebnisse aus Warentests anzuführen, um das jeweilige Produkt anzupreisen. Ob auch mit veralteten, mittlerweile überholten Testergebnissen geworben werden darf, hatte ein Gericht zu entscheiden.

Was war geschehen?

Im Jahr 2007 war eines der Produkte eines Fahrradschloss-Herstellers mit „gut“ von der Stiftung Warentest bewertet worden. Nur ein Jahr später unterzog das Bewertungsinstitut das gleiche Produkt einem Nachtest, in welchem es die ursprünglich „gute“ Testbeurteilung negativ korrigierte.

Trotz dieser nun schlechteren Bewertung durch die Stiftung Warentest warb der Hersteller weiterhin mit der „guten“ Bewertung aus dem Jahr 2007. In diesem Vorgehen sah ein Verbraucherschutzverein einen Wettbewerbsverstoß und beschritt den Klageweg, um die Unterlassung dieser Werbung zu erreichen.

Entscheidung des Gerichts

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Während die Vorinstanz die Klage des Verbraucherschutzvereins ablehnte, gab der 4. Zivilsenat des OLG Zweibrücken der Berufung statt und verurteilte den Hersteller der Fahrradschlösser auf Unterlassung der Werbung mit dem veralteten Testergebnis (Urteil vom 24.05.2012 – Az.: 4 U 17/10).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine Werbung mit später ausdrücklich revidierten Testergebnissen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als irreführend anzusehen ist. Die von der Werbung angesprochenen Verbraucher gehen davon aus, dass mit einer früheren Bewertung in einem Warentest nicht mehr geworben wird, wenn sie nicht mehr aktuell ist, weil das Bewertungsinstitut das frühere Testergebnis in einem Nachtest revidiert hat. Es darf also nur noch mit dem aktuellsten Testergebnis geworben werden, so die Richter. Unterlässt es der Werbende, den Verbrauchern eine solche Information in der Werbung zu geben, so ist die Werbung als irreführend anzusehen und vom Werbenden zu unterlassen.

Fazit

Die Werbung mit Testergebnissen ist eine beliebte Vorgehensweise, um die eigenen Waren bei potentiellen Neukunden anzupreisen. Nach der aktuellen Entscheidung des OLG Zweibrücken muss dabei aber darauf geachtet werden, dass jeweils mit dem aktuellsten Testergebnis geworben wird.

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt ist es zudem Pflicht, den Rang des Produkts, welchen es im jeweiligen Test einnimmt, anzugeben, da hierin eine wesentliche Information gem. § 5a Abs. 2 UWG gesehen wird. Außerdem sollte nach einer Entscheidung des KG Berlin darauf geachtet werden, dass die Fundstelle des Tests eindeutig und leicht lesbar aufgezeigt wird.

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