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Bei Amazon und eBay findet sich oftmals bei einer Ware der Hinweis, dass die Lieferung der Ware voraussichtlich innerhalb von 1-3 Werktagen nach Zahlungseingang erfolgt. Ob die Verwendung einer solchen Klausel durch einen Verkäufer überhaupt zulässig ist, hatte vor kurzem das Oberlandesgericht Bremen zu entscheiden.
Ein Online-Händler bot sog. “Bar- und Partyartikel” auf Amazon an. Im Rahmen der Verkäuferinformationen fand sich dabei der Hinweis, dass die “voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage” beträgt.
Ein Mitbewerber sah diese Klausel als zu unbestimmt an und mahnte den Online-Händler in der Folge ab. Da der abgemahnte Online-Händler der Aufforderung in der Abmahnung nicht nachkam, beschritt der Mitbewerber den Rechtsweg und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Gegen das ergangene Urteil des LG Bremen legte der Online-Händler daraufhin Rechtsmittel ein.
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Seiner Ansicht nach sei die Angabe einer Lieferzeit von “ca. 3 Tage” durchaus zulässig. Zudem sei die Klausel von Amazon so voreingestellt, weswegen er gar nichts daran ändern könne.
Das Oberlandesgericht Bremen wies die Berufung mit Urteil von Anfang Oktober (Urteil vom 05.10.2012 - Az.: 2 U 49/12) zurück und entschied, dass der Hinweis: “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” wettbewerbswidrig ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Die Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass sich der Verkäufer durch Verwendung einer solchen intransparenten Formulierung eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält. Die Angabe zur “voraussichtlichen Versanddauer” ist als eine AGB-Klausel anzusehen, die an den §§ 305ff. BGB bewertet werden muss. in der Verwendung der Klausel ist ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gem. § 308 Nr. 1 BGB zu sehen. Ein Kunde kann sich zum einen nicht auf die Formulierung verlassen, zum anderen weiß er nicht, wann die Fälligkeit der Leistung beginnt.
Anders ist dies nach Ansicht der Richter nur dann, wenn der Händler eine grundsätzlich zulässige “ca.”-Angabe zur Lieferzeit macht. Hier ist die Lieferzeit nach Ansicht der Richter im Wesentlichen festgelegt. Nur in Ausnahmefällen sind hier Abweichungen von 1 bis 2 Tagen denkbar und auch noch zulässig.
Fazit
Für Händler auf Amazon und eBay besteht auf Grund der Entscheidung des OLG Bremen derzeit die große Gefahr, bei Verwendung der voreingestellten Klausel zur “voraussichtlichen Versanddauer” kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Es kann daher derzeit nur der Rat gegeben werden, aufgrund der Entscheidung des OLG Bremen die Verwendung dieser Klausel bei Amazon und Onlineshops zu unterlassen, indem Produkte mit derartiger Versanddauer überhaupt nicht erst angeboten werden. Es bleibt zu hoffen, dass Amazon & Co. ihre Vorgaben in diesem Punkt entsprechend anpassen, damit Händler wieder rechtssicher verkaufen können.
Ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Händlern auf Amazon überhaupt wirksam eingebunden werden können, hatte erst Ende Dezember 2011 das Landgericht Wiesbaden in einem anderen Fall zu entscheiden.
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Sören Siebert auf Google+