eBay & Co.: Muss ein Verkäufer Schadensersatz zahlen, wenn er die Ware nicht liefern kann?

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Worum geht's?

Kauft ein Kunde über Plattformen wie eBay & Co. Ware, so will er diese auch grundsätzlich erhalten. Umso ärgerlicher für ihn, wenn der Verkäufer ihm nach dem Kauf mitteilt, dass er die Ware nicht liefern kann, weil er sie zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft hat. Steht dem Käufer dann ein Schadensersatzanspruch zu?

Verkäufer liefert Ware nicht, die Kunde zuvor in Auktion erworben hat

Ein Käufer hatte von einem Online-Händler im Rahmen einer Internet-Auktionsplattform circa 10.000 neuwertige Hosen zu einem Preis von insgesamt über 20.000 Euro erworben. Kurz nach der Auktion teilte der Verkäufer mit, dass die Hosen zwischenzeitlich ohne sein Wissen anderweitig verkauft wurden.

Nachdem der Verkäufer sich nach Aufforderung weigerte, die Ware zu liefern, beschritt der Kunde den Klageweg und verlangte Schadensersatz. Er verlangte Zahlung von 10.000 Euro, da er darlegte, die Hosen für 30.000 Euro hätte weiterverkaufen können.

Der Verkäufer hingegen war der Ansicht, nicht zur Lieferung der Ware verpflichtet zu sein. Aufgrund eines Wasserschadens hatte sein Bruder diese ohne sein Wissen zwischenzeitlich verkauft.

Nichtlieferung der verkauften Ware hat Schadensersatz zur Folge

Das Landgericht Coburg gab der Klage in ganzem Umfang statt und entschied (Urteil vom 17.09.2012 – Az.: 14 O 298/12), dass der Online-Händler grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er die bestellte Ware nicht liefern kann.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Verkäufer durch den Kaufvertrag grundsätzlich verpflichtet ist, die Ware aus dem bestehenden Lagervorrat zu liefern. Die Tatsache, dass ihm die Lieferung unmöglich wurde, hatte der Verkäufer zu vertreten. Der Verkäufer ist verpflichtet, es zu unterbinden, dass Ware, die bereits verkauft wurde, nicht nochmal verkauft wird. Hier hatte der Verkäufer keine Vorkehrungen in seinem Geschäftsbetrieb angestellt, um derartige Veräußerungen von vorneherein zu verhindern.

Das Coburger Gericht war zudem nach Beweisaufnahme der Ansicht, dass der Käufer die Hosen tatsächlich für 30.000 Euro weiterverkauft hätte. Es vernahm den Händler als Zeugen, welcher angab, dass er dem Käufer die Hosen zu diesem Preis abgekauft hätte.

Fazit:

Online-Händler, die in ihrem Online-Shop Waren anbieten, diese aber tatsächlich nicht liefern können, stehen vor dem Risiko, sich etwaigen Schadensersatzforderungen ausgesetzt zu sehen, wenn der Käufer die Ware nicht erhält. Händler sollten ihren Geschäftsbetrieb daher so organisieren, dass zwischenzeitliche Verfügungen über bereits verkaufte Ware nicht möglich sind.

Auch wenn der Verkäufer eine Internet-Auktion vorzeitig abbricht, kommt grundsätzlich ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande. Liefert der Händler dann die Ware nicht, steht dem Höchstbietenden ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dies hatte das Landgericht Detmold in einer Entscheidung von Anfang 2012 (Urteil vom 22.02.2012 – Az.: 10 S 163/11) entschieden.

Update:

In der ersten Version des Beitrges hatten wir missverständlich von "Onlinehändlern" und "Onlineshop" gesprochen. Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um einen Shop, sondern um Verkaufsplattformen wie eBay. 

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Dipl.-Jur. Sebastian Ehrhardt
Oskar
trotzdem schwierig formuliert. geht es hierbei nur um gewerbliche käufer/verkäufer oder gilt das auch für Privatpersonen ?Habe derzeitig einen Fall es geht um eine Festplatte, ersteigert auf ebay vor 9 Wochen für 167€, Warengebrauchtw ert 250€ (neu 350€). Verkäufer behauptet, ware sei kaputt, und versucht mich ständig runter zu handeln, da ich mehrere Artikel bei ihm ersteigert habe und nutz diese Situation nun gnadenlos aus, sprich, er will mir weniger Geld zurück geben als ich gezahlt habe und begründet, dass es immer noch für mich ein "guter Deal" sei. Ich möchte ihm daher ein letztes Angebot machen, dass er mir meine 167€ und 30€ als Schadensersatz, für's nicht liefern und einbehalten meines Geldes und seines Vertragsbruches einzufordern. Ansonsten möchte ich mich nicht an der Nase herumführen lassen und ein Mahnverfahren eröffnen, nur würde ich gerne wissen, ob mir zum derzeitigem Zeitpunkt überhaupt Schadensersatz zusteht oder es generell leichtsinnig wäre ein rechtliches Verfahren einzuleiten, da die Kosten für einen Rechtsanwalt und das Gericht ich mir als Student nicht leisten könnte und gefahr habe, dass der Herr gar nicht zahlen kann.
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