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Gesetzesänderung: Neue Widerrufsbelehrung für den Onlinehandel

 Über die massenhaften Abmahnungen aufgrund der unzureichenden Musterwiderrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums, von denen insbesondere eBay-Händler und Shop-Betreiber betroffen waren, haben wir mehrfach berichtet. Ein Stück aus dem Tollhaus: das Bundesjustizministerium lässt ein Musterdokument erstellen, eine Vielzahl von Händlern verlassen sich ohne anwaltliche Hilfe darauf und werden zu tausenden kostenpflichtig abgemahnt, weil die Gerichte das Dokument des Justizministeriums reihenweise als rechtswidrig beurteilen.

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2011 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Muster - Widerrufsbelehrung 2011, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".

Noch in der gestrigen Pressemitteilung des BMJ kommt zum Ausdruck, dass man dort immer noch nicht begriffen hat, was man mit der Musterwiderrufsbelehrung  angerichtet hat. Dort heißt zur alten Musterwiderrufsbelehrung:

„Wenn diese Muster verwendet werden, gelten die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches an eine Belehrung als erfüllt.“

Dies muss den von einer Abmahnung betroffenen Shopbetreibern wie blanker Hohn vorkommen. Jedoch hat man im Justizministerium blitzschnell reagiert. Nur wenige  Jahre nachdem das Problem bekannt wurde tritt nun am 01.04.2008 die „Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ in Kraft. Diese trifft neue Regelungen in Bezug auf die Widerrufsrechte im Fernabsatz.

Wichtig sind hier für Shop-Betreiber und eBay Händler insbesondere folgende Punkte:

  • Es ist aufgrund der Unterschiede beim Vertragsschluss weiterhin erforderlich, bei eBay und in Online-Shops verschiedene Belehrungen zu verwenden
  • Es ist auch weiterhin möglich, in einem Online-Shop  ein 14tägiges Widerrufsrecht und eine Wertersatzklausel zu vereinbaren. Hier ist eine entsprechende Gestaltung des Vertragsschlusses notwendig, sonst darf die Musterwiderrufsbelehrung nicht ohne Anpassung verwendet werden.
  • Bei eBay ist dies nicht möglich. Bei eBay darf die Musterwiderrufsbelehrung in keinem Fall ohne Anpassung verwendet werden.  
  • eBay-Händler und Shop-Betreiber, die aufgrund ihrer Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten ohne anwaltliche Beratung nicht eigenmächtig die Belehrung ändern oder die Musterwiderrufsbelehrung des BMJ verwenden. Hier kann je nach Formulierung der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro für jeden einzelnen Fall fällig werden.

eRecht24 wird in den nächsten Tagen über dieses für eBay-Händler und Shopbetreiber immens wichtige Thema in einen gesonderten Beitrag berichten.

Fazit:

So begrüßenswert es ist dass das MBJ nach Jahren von Abmahnwellen nun endlich reagiert hat, die wenigsten Shopbetreiber werden die neue Rechtslage ohne anwaltliche Hilfe umsetzen können: die neue Musterwiderrufsbelehrung besteht aus ca. 240 Wörtern, die zu beachtenden „Gestaltungshinweise“ des Justizministeriums hingegen sind fünf mal so lang und bestes Juristendeutsch.

Jedem Shop-Betreiber und eBay-Händler ist zu raten, anwaltliche Hilfe bei der Neugestaltung der Belehrung in Anspruch zu nehmen. Ein Muss ist die anwaltliche Beratung für Shop-Betreiber, die aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben haben oder gegen die eine einstweilige Verfügung bzw. ein Urteil ergangen ist.

Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert - Rechtsberatung Widerrufsbelehrung im Internet



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