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Keine Pflicht zur Angabe der Telefaxnummer in der Muster-Widerrufsbelehrung

Die Rechtslage in Bezug auf das Widerrufsrecht im Fernabsatz hat sich zum 01.04.2008 geändert. Eine Frage, die sowohl noch alter als auch nach neuer Rechtslage stets bei der Anpassung der Widerrufsbelehrung stellte war die nach der Angabe einer Faxnummer in der Belehrung.

Achtung! Dieser Beitrag ist veraltet! Ausführungen zum aktuellen Widerrufsrecht 2011 finden Sie in unserem neuen Beitrag "Neue Muster - Widerrufsbelehrung 2011, was Onlineshopbetreiber und eBayHändler wissen müssen".

Das LG Kempten (3 O 146/08) hat nun entschieden, dass in den Gestaltungshinweisen zur Muster-Widerrufsbelehrung die weitere Angabe einer Telefaxnummer lediglich fakultativ ausgestaltet ist. Der abgemahnte Händler hatte folgende Formulierung verwendet:

"Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, e-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen.“

Tatsächlich hatte er aber keine Faxnummer zu Zwecken des Widerrufs angegeben und wurde daraufhin von einem Wettbewerber abgemahnt.

Das LG Kempten  entscheid nun, dass wenn das Geschäft wie im vorliegenden Fall allein über das Internet abgewickelt wird, davon ausgegangen werden kann, dass auch der Widerruf über das Internet möglich ist. Einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß für den Fall, dass Fax-Nummer nicht angegeben wird, konnte das Gericht nicht erkennen.

Fazit:

Ähnlich hatte vor kurzem bereits das OLG Hamburg entscheiden. Auch dort wurde festgestellt, dass eine Faxnummer im Impressum sowie in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend angegeben werden müssen.

Da sich Abmahner aber das Gericht vor dem Sie klagen aussuchen können sollte jeder Shopbetreiber bis zu einer verbindlichen Klärung dieser Frage die Faxnummer weiterhin angeben.

Autor:

Rechtsanwalt Sören Siebert - Rechtsberatung Online-Shops


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