Viele Onlinehändler fragen sich, was mit Waren geschieht, wenn der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht und die Ware zurückgeschickt hat. Oftmals wurde die Ware bereits durch den Kunden benutzt. Wurde der Vertrag über Plattformen wie eBay geschlossen, ist es dem Händler nicht möglich, vom Kunden Wertersatz für die Benutzung der Ware zu verlangen.
Im eigenen Onlineshop können Händler zwar Wertersatz für den so genannten „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ der Ware vereinbaren. Hierzu ist es aber notwendig, dass die Gestaltung der Bestellabläufe im Shop, die AGB und die Widerrufsbelehrung aufeinander abgestimmt sind. Dies ist aufgrund der komplexen rechtlichen Fragen (Stichwort Belehrung vor Vertragsschluss in Textform) häufig nur mit anwaltlicher Hilfe möglich.
Daneben stellt sich für Händler oft die Frage, ob und wann bereits verkaufte und wieder zurück gesendete Ware erneut als „NEU“ verkauft werden kann. Mit dieser Frage hat sich das AG Rotenburg (Az.: 5C350/07) auseinander gesetzt. Im vorliegenden Fall hatte der Kunde ein Mobiltelefon bestellt und seine eigenen Daten bereist eingegeben. Danach machte der Kund jedoch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und sendete das Handy zurück.
Das Gericht entschied, dass das Telefon problemlos erneut als „neu“ angeboten werden kann. Bei technischen Geräten, so dass Gericht, hebt ein Test der vorhandenen Funktionen die Neugeräteeigenschaft nicht auf.
Fazit:
Das Urteil ist aus Händlersicht zu begrüßen. Die Händler tragen im Falle eines Widerrufs in der Regel die Versandkosten und können nur bei entsprechender Shop- und AGB-Gestaltung beim Kunden Wertersatz verlangen, wenn die Ware benutzt wird. Zumindest in bestimmten Fällen kann der Händler die bereits vom Kunden geprüfte Ware jedoch wieder als neu anbieten.
Autor:
Rechtsanwalt Sören Siebert - Rechtsberatung Onlineshop
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