Verkaufsangebote dürfen auf den Verkauf an Gewerbetreibende beschränkt werden. Diese Beschränkung für die interessierten Käufer muss jedoch klar und transparent sein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Ist eine solche Beschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im vorliegenden Fall bei einem Verkaufsangebot über eBay) leicht zu übersehen, so ist der Händler verpflichtet die entsprechenden Verbraucherschutzvorschriften zu beachten.
Die Gesellschaft, die eines der größten Rechenzentren Europas betreibt, aktualisiert regelmäßig ihre Hardware. Die dabei ausgebauten Teile werden zum Teil bei eBay, zum Teil über andere Plattformen verkauft. In dem gerügten Internetauftritt des Rechenzentrums heißt es nach diversen anderen Regelungsinhalten betreffend Abwicklung, Zahlung und Versand unter "Garantie":
"Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann. Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen. Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an".
Ein eBay-Händler sieht darin einen Verstoß gegen zwingende Verbraucherschutzvorschriften und gegen die eBay-AGB. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem eBay-Händler Recht. Die Beschränkung eines Verkaufs nur an Gewerbetreibende sei im zu entscheidenden Fall, ohne dass streitentscheidend ist, ob der Händler nach den ebay-Bedingungen auch an Verbraucher verkaufen muss, leicht zu übersehen gewesen. Denn die Klausel sei, wenn auch auf der Angebotsseite, an einer überaus versteckten Stelle plaziert gewesen. Der Verbraucher, der nach dem Internetangebot des eBay-Händlers kaufen will, müsse hiermit nicht rechnen und vermute eine seinen primären Käuferstatus berührende Klausel jedenfalls nicht unter der Rubrik "Garantie", die demgegenüber erst die Abwicklung des noch abzuschließenden Vertrages betrifft. Die Beschränkung des Verkaufs "nur an Gewerbetreibende" sei nicht im Angebot selbst an hervorgehobener Stelle vorangestellt oder jedenfalls in eine entsprechende Rubrik zum Vertragsabschluss eingebettet, sondern in eine Klausel an anderer Stelle eingefügt, die mit dem Kaufadressaten und dem Abschluss des Vertrages
selbst überhaupt nichts zu tun hat. Dort lese der potentielle Käufer nicht notwendigerweise nach, wenn er die Essentialia des Kaufes abgreifen will und ihm mitgeteilt werden soll, dass er als Verbraucher nicht kaufen können soll.
Die Frage der Widerrufsmöglichkeit habe mit der Frage der Garantie im Kern nichts zu tun. Die Klausel könne dem Verbraucher auf diese Weise leicht verborgen bleiben, so dass es mangels entsprechender Kenntnis hiervon auch zu Verkäufen an Verbraucher kommen könne. Der Verbraucher gehe bei einer Bestellung mitunter in schutzwürdiger Weise davon aus, dass er sein Produkt wirksam und unter Beibehaltung seiner gesetzlichen Rechte bei dem gewerblichen Händler einkauft.
Quelle:
Oberlandesgericht Hamm - http://www.nrwe.de
Fazit:
Nicht jeder Zusatz in AGB führt die beabsichtigten Rechtsfolgen herbei. Grundsätzlich sollten AGB nicht in Eigenregie erstellt werden, da die Rechtslage in diesem Bereich sehr komplex ist. Ein fachlich versierter Anwalt hätte hier von vornherein darauf hingewiesen, dass eine derartige Klauseln bei eBay kaum Bestand haben würde. Ein kostenintensiver Rechtstreit über mehrere Instanzen hätte so vermieden werden können.
RA Siebert – Rechtsberatung AGB-Erstellung
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