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Widerrufserklärung in Gedichtform – Kundeninformationen einmal anders

Über die tausendfachen Abmahnungen wegen fehlerhaft formulierter Widerrufsbelehrungen in Onlineshops oder bei eBay haben wir in der Vergangenheit mehrfach berichtet. Einen etwas kreativeren Weg ging ein Nutzer der Forums von eRecht24. Er bastelte aus dem Juristenkauderwelsch eine Belehrung in Reimform. Das Versmaß ist aufgrund der komplexen Inhalte eher unregelmäßig, trotzdem hält die eRecht24-Redaktion die Art der Belehrung für gelungen.

Widerrufsbelehrung

von Florian Skupin

Der Verbraucher: Oh nein, oh nein,
der Artikel sollte’s doch gar nicht sein!

Binnen eines Monats per Brief, Fax oder Mail dem Gewerblichen gebeichtet,
wird der eigene Geldbeutel nicht erleichtert:

Was für ein Glück,
denn nach Rücksendung der Ware gibt’s die Kohle zurück.
Und einen Grund braucht’s kein -
denn die Ware soll schließlich nicht mehr sein Dein.

Die Frist beginnt, doch nicht geschwind, nein:
Erst nach Erhalt der Ware und dieses Gedichtchens in Textform läuft die Zeit
in der der Verkäufer hat zu sein zur Rücknahme bereit.

Wer uns will mit dem Widerruf beglücken,
der sollte schnell ’nen Schreiberling zücken:

An Ansprechpartner der Firma xxx soll dieser Schreiben,
und die Mitteilung dann an folgende Anschrift treiben:

Postalisch ist’s zu teuer,
oder dem Schreiberling ist es nicht geheuer?
Das macht doch nix,
er sollte nutzen
die anderen Optionen fix
- und das geht schnell und ohne Tricks.

Per E-Mail sind wir unter xxx für Sie da,
und unser Fax schreit unter der Nummer xxx „Hurra!“

Ist der Widerruf nun da und
Wenn wir haben erhalten unsere Ware
- versendet auf unsere Kosten und Gefahr -
zurück, der Verbraucher hat Glück:
denn dann gibt’s alle beiderseits empfangenen Leistungen Stück für Stück..
zurück!

Und wie fein:
Auch die Zinsen des Verbrauchers Geldes haben zu sein SEIN.

Oh nein:
Die Ware ist nein mehr fein?
Dann muss der Verbraucher Wertersatz leisten.
- so kann es sein!

Dies soll nicht gesehen,
dann sollte der Verbraucher sich vorsehn,
die Prüfung der Ware wie im Geschäft möglich vorzunehm,
und nicht mein’,
er könnte bei der Prüfung mit der Ware machen,
als wäre sie sein.

Oh Schreck, die Ware kann auf dem Postweg nicht gehen zurück?
Dann hat der Verbraucher Glück,
und der Gewerbliche holt sie holt sie ab -
ohne weiteren Umsatz mit dem guten Stück.

Und wenn es soll geben das Geld zurück,
dann nicht nur in einem Stück,
sondern auch binnen 30 Tagen,
- manche werden sich jetzt fragen:

Wann beginnt die Frist zu laufen,
die ich vor der Zahlung kann verschnaufen?

Für den Verbraucher ist es klar –
beginnt die Uhr zu laufen,
wenn es ist geschafft,
und der Widerruf oder die Ware
Ist auf den Weg gebracht.

Wir als Gewerbliche können noch ein wenig mehr entspannen –
denn beim Rechtsverkehr im Land der Alemannen
Beginnt die Frist erst zu laufen
wenn die Kommunikationsmenschen können verschnaufen
Und die formlose Nachricht ist empfangen
sodass wir können Kenntnis vom Widerruf erlangen.

Die Belehrung genießt aufgrund der gegebenen Schöpfungshöhe urheberrechtlichen Schutz. Eine Übernahme ist daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Autors, Herrn Florian Skupin (Betreiber von Info-Plattformen zu NachhilfeGeschichte und Latein) zulässig. 

Fazit:

Da eRecht24 eine Webseite zum Thema Recht ist und Juristen ohnehin Spaßbremsen sind, ist der Hinweis angebracht, dass zumindest nach unserer Auffassung eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne des Gesetzes durch die Reime nicht gewährleistet ist. Abmahnungen wegen der Verwendung des Textes also bitte nicht an eRecht24 senden.

Aber trotzdem schön zu sehen, dass man das leidige Thema Widerrufserklärung auch positiv betrachten kann.

RA Sören Siebert – Rechtsberatung Widerruf und Onlineshops


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