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Werbung "ohne 19 % Mehrwertsteuer" ist unzulässig

Die Zeitungswerbung eines Elektrogroßmarktes "ohne 19 % Mehrwertsteuer", die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag gilt, ist unlauter, weil sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit unangemessen unsachlich zu beeinflussen, da sie einen erheblichen Teil von Adressaten der Wahrnehmung von Vergleichsmöglichkeiten für Preis- und/oder Qualität beraubt. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart (17.04.2008 - 2 U 82/07) entschieden. Ausreichende Informations- und Vergleichsmöglichkeiten des Verbrauchers über das Internet seien nicht gegeben.

Die Stuttgarter Richter führen in ihrer Entscheidung aus, dass preisbezogene Sonderverkaufsveranstaltungen nach dem Wegfall des Rabattgesetzes grundsätzlich zulässig sind. Der Unternehmer sei grundsätzlich frei, die Preise seiner Waren zu bestimmen. Er dürfe sie allgemein oder individuell - auch für befristete Zeiträume und für bestimmte Personen oder Personengruppen - senken oder erhöhen, ohne an einen Markt- oder Durchschnittspreis oder an den von ihm selbst angekündigten Preis gebunden zu sein. Andererseits könne eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion unter bestimmten Umständen ("Überrumpelungsgefahr") deren Unlauterkeit begründen, nämlich dann, wenn für die Befristung kein zwingender Grund vorliegt, von der Aktion aber eine erhebliche Anlockwirkung ausgeht und der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit eines Preisvergleichs hat. Unter den Umständen des Streitfalles habe dem Verbraucher die Zeit, derer er bedurfte, um die Vor- und Nachteile einer Kaufentscheidung abzuwägen, nicht zur Verfügung gestanden. Die beanstandete Werbung umfasste auch Elektrogroßgeräte, deren Kaufpreis sich im drei- wenn nicht gar vierstelligen Bereich bewegte. Für einen beachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher überschreite ein solcher Betrag den nach Abzug der Fixkosten monatlich frei verfügbaren Teil ihres Einkommens. Für diese Verbraucher sei es unabdingbar, aber auch aus Sicht finanziell besser Gestellter sinnvoll und in beiden Gruppen üblich, vor einer solchen Anschaffung mehrere Vergleichsangebote einzusehen.

Neben dem Preisvergleich habe der Verbraucher auch ein Interesse daran, die beworbene Ware in technischer Hinsicht mit anderen Produkten zu vergleichen. Beides sei ihm angesichts der ohne sachlichen Grund erfolgten extremen Befristung des Rabattangebotes nicht sachgerecht möglich gewesen. Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er Berufstätigen nur zur Verfügung stand, reiche hierzu bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus. Der Ansicht der Elektromarktkette, der Verbraucher könne sich über das Internet ausreichend informieren, folgt das Oberlandesgericht nicht. Zum einen stehe einer großen Zahl von Verbrauchern schon gar kein Internetanschluss zur Verfügung, einem weiteren Teil nicht am Arbeitsplatz, und zum anderen könne weder dem Verbraucher ein arbeitsvertrags- und damit rechtswidriges Verhalten angesonnen werden, um sich aus der durch die Werbung geschaffenen Drucksituation zu befreien, noch könne einem großen Teil der Arbeitnehmer ein solches Verhalten unterstellt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Stuttgart stärkt den Verbraucherschutz. Verbraucher dürfen nicht durch kurz andauernde Werbemaßnahmen zu unüberlegten Kaufentscheidungen gebracht werden. Sie müssen die Möglichkeit haben, die Vor- und Nachteile abzuwägen und den angegebenen Preis mit den Angeboten anderer Anbieter vergleichen können. Die Möglichkeit des Preisvergleich sah das Gericht im vorliegenden Fall aber nicht mehr als gegeben an.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Verbraucherschutz im Internet: Rechtsanwalt Sören Siebert


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