
Verbraucher haben beim Kauf von Produkten und Waren ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Doch was passiert, wenn der Verbraucher seine Geschäftsadresse als Lieferadresse und Rechnungsadresse angibt und sich der Käufer für den Verkäufer als Unternehmer darstellt? Gelten dann für den Käufer auch die Regelungen zum Schutz von Verbrauchern gegenüber Unternehmern?
Mit dieser Frage musste sich jüngst das Amtsgericht (AG) Hamburg-Wandsbek (Az.: 716A C 11/08, Urteil vom 13.06.08) auseinandersetzen. In diesem Fall hatte sich das Unternehmen geweigert, die Verbrauchereigenschaft des Kunden anzuerkennen, da sie in ihm einen Unternehmer sah, dem gerade kein 14-tägiges Widerrufsrecht zukomme. Das Gericht folgte dieser Argumentation allerdings nicht und verurteilte den Shop-Betreiber die Produkte anstandslos zurück zu nehmen und den bereits gezahlten Kaufpreis zurück zu erstatten.
Das Gericht stellte darauf ab, für welchen Zweck die Waren gekauft wurden. In diesem Fall waren diese für den privaten Haushalt der Klägerin bestimmt und gerade nicht für das Unternehmen. Dies konnte im Laufe der Verhandlung auch sowohl vom Arbeitgeber als auch von der Sekretärin des Klägers bestätigt werden. Dieser habe die Waren, in diesem Fall handelte es sich um Lampen, nach Dienstschluss mit nach Hause genommen.
Fazit:
Auch wenn über den dienstlichen Computer Waren in Online-Shops bestellt und gekauft werden und sowohl die Lieferanschrift als auch die Rechnungsadresse der Arbeitsplatz ist, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass die Produkte auch für das Unternehmen gekauft wurden. Vielmehr kommt es nach Ansicht des AG Hamburg-Wandsbek auf die tatsächliche Bestimmung des Kaufs an. Diese Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz.
Autor: Philipp Otto
Rechtsberatung Widerrufsrecht im Online-Handel: Rechtsanwalt Sören Siebert
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Der eRecht24 Praxisratgeber "Neues Widerrufsrecht 2011 für Onlineshops, eBay, Amazon & Co." enthält zahlreiche Hinweise und Muster zur neuen Widerrufsbelehrung (gültig ab 04.08.2011).
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