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Bionade-Hersteller muss Werbung mit Calcium und Magnesium ändern

Gerade an heißen Tagen sieht man sie überall. Junge und junggebliebene, zumeist Großstadtbewohner, trinken immer lieber gesunde "Bio-Getränke". Star unter den alternativen Erfrischungsgetränken ist die Bionade. Ein Konkurrent des Bionade-Herstellers ist nun jedoch gegen Werbeaussagen des Herstellers vorgegangen, in denen behauptet wird, dass die Bionade einen besonders hohen Gehalt an Calcium und Magnesium habe.

Das Landgericht Düsseldorf (Az.: 37 O 74/08, Urteil vom 24.07.08) bestätigte nun eine im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangene einstweilige Verfügung gegen den Bionade-Hersteller. Bionade-Werbeaussagen die auf den Flaschenetiketten der verschiedenen Bionade-Getränke (Holunder, Litschi, Kräuter, Ingwer-Orange), in Broschüren sowie im Rahmen der Bionade-Website und in der Online-Werbung verbreitet werden, dürfen in der Zukunft keine Hinweise auf einen besonders hohen Gehalt an Magnesium und Calcium mehr beinhalten. Das Gericht hat dem Unternehmen eine Frist zur Umstellung bis zum 01.08.08 eingeräumt. Nicht von dieser Werbebeschränkung betroffen ist die Geschmacksrichtung Bionade-Aktiv. Auf der Website des Unternehmens kann man unter dem Menüpunkt "Sortiment" sehen, dass inzwischen auch nur noch für die letztgenannte Bionade-Sorte die entsprechenden Angaben zu finden sind.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die europäische Health-Claims-Verordnung. In dieser werden unter anderem die Standards und Fragen der Zulässigkeit von Werbeaussagen geregelt, die sich auf Nährwerte und Hinweise auf die gesundheitliche Wirkung von Produkten beziehen. Damit ein Getränk als besonders Calcium- oder Magnesiumhaltig beworben werden darf, müssen diese mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tagesdosis enthalten. Dies ist nach Ansicht des Gerichts bei vier der fünf Bionade-Sorten gerade aber nicht der Fall.

Fazit:
Der Bionade-Hersteller kritisierte nach der Entscheidung das Werbeverbot im Internet und auf den Flaschenetiketten. Zwar treffe es zu, dass der Grenzwert nach der neuen EU-Verordnung nicht erreicht sei, doch werde so verhindert, dass dem Verbraucher wichtige Produktinformationen vorenthalten würden.
Gerade im Bereich der Lebensmittel-Werbung ist es wichtig, dass der Verbraucher genau weiß, auf was er sich einlässt. Für Online-Werbung müssen deswegen auch die gleichen Standards gelten wie in der analogen Werbewelt. Ob der Bionade-Hersteller sich mit rechtlichen Mitteln gegen diese Entscheidung wehren wird, ist noch offen.

Autor: Philipp Otto

Rechtsberatung Internetrecht und Online-Werbung: Rechtsanwalt Sören Siebert


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