Viele gewerblich auf eBay tätige Händler stellen ihre Artikel auf eBay Deutschland ein, bieten jedoch häufig – um ihren potentiellen Käuferkreis zu erhöhen – auch einen Versand ins europäische Ausland an. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) sind gewerbliche Verkäufer verpflichtet, eventuell anfallende Liefer- und Versandkosten schon im Angebot konkret zu beziffern. Ist dies aus irgendwelchen Gründen vorab nicht möglich, muss der Anbieter dem potentiellen Käufer Angaben machen, mithilfe derer diese die voraussichtlich anfallenden Versandkosten leicht errechnen kann.
Ein auf eBay Deutschland registriertes Mitglied, das gewerblich Garten- und Outdoorartikel vertreibt, wurde von einem Mitbewerber abgemahnt, wurde von einem Mitbewerber abgemahnt, weil er bei der eBay-Option "Versand nach: Europäische Union" angegeben hat, jedoch lediglich die Versandkosten nach Deutschland konkret beziffert hat bzw. die Versandkosten nach Großbritannien, Österreich, Dänemark, Benelux, Italien, Frankreich und Spanien lediglich in Form einer externen Grafik angegeben hat.
Nachdem er Antragsteller gegen dieses eBay-Mitglied im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erwirkt hatte, dass das abgemahnte Mitglied die oben genannten Verstöße künftig zu unterlassen hat, hatte das Landgericht Berlin nun die Rechtmäßigkeit des Erlass der einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren zu klären.
Auch hier obsiegte der Antragsteller mit Urteil vom 24.6.2008 (Az. 16 O 894/07). Nach Ausführungen der Richter genügt die Einbindung einer externen Grafikdatei nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten gem. Preisangabenverordnung, weil nicht sichergestellt ist, dass die als Grafik hinterlegten Informationen von jedem Browser angezeigt werden können, was beispielsweise beim WAP-Portal von eBay nicht der Fall ist.
Ferner können – so die Richter in ihrer Urteilsbegründung weiter – die per Grafik abgelegten Inhalte während des Angebotszeitraumes jederzeit geändert werden, ohne dass diese Veränderung auf den Angebotsseiten von eBay protokolliert wird.
Fazit: Immer wieder gibt es gerichtliche Auseinandersetzungen, ob die Einbindung von Inhalten zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten per Grafikdatei erfolgen darf oder nicht. Zumindest auf der Auktionsplattform eBay sollte künftig auf die Einbindung rechtlich relevanter Inhalte per Grafikdatei verzichtet werden, zumal die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay selbst das Einbinden vertragsrelevanter Inhalte per Grafikdatei untersagt.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung E-Commerce von Rechtsanwalt Sören Siebert
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