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KG Berlin: Bagatellverstöße im Rahmen von eBay-Angeboten

Immer wieder erhalten gewerbliche Händler und Anbieter von Waren oder Dienstleistungen teure Abmahnungen und werden auf Unterlassung in Anspruch genommen. In diesen werden ihnen von Mitbewerbern unkorrekte oder unvollständige Angaben zu Anbieterkennung oder Widerrufsbelehrung vorgeworfen. Nun hatte das Kammergericht Berlin (Urteil vom 11.04.2008, Az. 5 W 41/08) zu entscheiden, welche Verstöße als Bagatellverstöße gelten und somit keinen Raum für eine Abmahnung bieten.

Die Beklagte ist eine GmbH und hatte in Rahmen der Anbieterkennung des eBay-Angebotes den Vornamen des vertretungsberechtigten Geschäftsführers lediglich abgekürzt angegeben und zudem auch eine kritische Formulierung zum Wertersatz im Rahmen des Widerrufsrechts nicht entfernt.

Die Kläger ist ein Mitbewerber und forderte daraufhin Unterlassung. Nachdem keine einvernehmliche außergerichtliche Einigung zustande gekommen war, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese lehnte das Berliner Kammergericht jedoch nun ab, da es sich bei beiden vorgebrachten Kritikpunkten um Bagatellverstöße gehandelt habe, die keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen können. So kann – wie die Richter in der Urteilsverkündigung ausführten – auch aufgrund der Angabe des vollständigen Firmennamens und des Nachnamens des Geschäftsführers problemlos und ohne Verwechslungsgefahr kontaktiert werden.

Fazit:
Gerade die Ansicht des Gerichts zur Wertersatzpflicht ist überraschend, hatte doch das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2007 (Az.: 52 O 88/07) entschieden, dass ein Wertersatz für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache im Rahmen eines Widerrufs nicht verlangt werden darf.
Es kann also nur empfohlen werden, trotz dieses – nicht für andere Gerichte verbindlichen – Urteils des Berliner Kammergerichts darauf zu achten, alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben rechtskonform zu gestalten.

Autor: Florian Skupin

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