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BGH: Online-Verkauf von Bundesliga-Karten eingeschränkt

Kaum eine Sportart ist in Deutschland so beliebt wie Fußball. Jedes Wochenende gehen mehr als hunderttausend Menschen in die Stadien Deutschlands, um die Partien der 1. Fußball-Bundesliga live miterleben zu können – verständlich, dass es dann schon einmal passieren kann, dass man für die Top-Spiele keine Karten mehr direkt beim Verein bekommt. Einige Online-Händler, so auch bundesligakarten.de – haben hieraus eine clevere Geschäftsidee entwickelt: Sie kaufen im Voraus für die TOP-Spiele Karten und verkauften diese bislang mit teils enormen Gewinnmargen an die „Hardcore-Fans“, die auch mehr für das TOP-Spiel ihres Vereines ausgeben würden.

Als diese Geschäftsmasche bekannt wurde, reagierte der Hamburger Sportverein (HSV) im Interesse seiner (kartenlosen) Fans und mahnte den Anbieter unter Berufung auf die eigenen AGB ab, in denen die Käufer von Eintrittskarten für Spiele des HSV versichern müssen, dass sie die Karten für rein private Zwecke kaufen. Das Landgericht Hamburg bestätigte mit Urteil vom 12.5.2005 (Az. 315 O 586/04) ebenso wie das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 5.4.2006 (Az. 5 U 89/05) die Rechtsauffassung der Rechtsvertreter des HSV. Nun hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. September 2008 (Az. I ZR 74/06) endgültig darüber zu entscheiden, ob ein Weiterverkauf von Eintrittskarten des HSV rechtmäßig ist oder nicht.

Nach Ansicht der obersten Richter hat der HSV die Möglichkeit, gewerblichen Anbietern von Eintrittskarten den Wiederverkauf von Eintrittskarten zu Veranstaltungen des Hamburger Sportvereins in seinen AGB zu verbieten. Diese Regelung – so die Richter weiter – findet jedoch nur Anwendung, wenn die entsprechenden Eintrittskarten direkt vom HSV bezogen werden. Kauft der Händler die Eintrittskarten beispielsweise von einer Privatperson, hat der HSV keine rechtliche Handhabe gegen den Wiederverkauf. Mit ihrem Urteil stellten die Karlsruher Richter außerdem fest, dass der Weiterverkauf von für den privaten Zweck erstandenen Karten nicht rechtswidrig ist, wenn der ursprüngliche Käufer an dem Spieltag verhindert sein sollte.

Fazit:
Das Urteil ist sicherlich nur ein Teilsieg für den HSV. Zwar dürfen Wiederverkäufer keine Karten direkt beim Verein mit der Absicht des Wiederverkaufs beziehen, jedoch werden sich wohl viele private Menschen finden lassen, die ihre Karten in entsprechenden Kleinanzeigenmärkten sehr gern mit Gewinn an einen der Online-Tickethändler verkaufen werden...

Autor: Florian Skupin

Rechtsberatung eCommerce: Rechtsanwalt Sören Siebert


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