Das für gewerbliche Verkäufer auf eBay bzw. amazon eine Impressumspflicht in ihren Verkaufsangeboten besteht, sollte sich eigentlich schon herumgesprochen haben. Wie ist es aber beispielsweise bei Plattformen wie mobile.de, wo ja keine Waren direkt verkauft werden können, sondern nur zum Verkauf angeboten werden? Mit dieser Frage hatte sich Ende 2007 das Oberlandesgericht Düsseldorf zu beschäftigen (Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07).
Ein Kfz-Händler hatte damals in seiner Verkaufsanzeige auf mobile.de ein unvollständiges Impressum angegeben, bei dem u.a. der gesetzliche Vertreter und die Ust-ID nicht angegeben war, und war von einem Wettbewerbsverein auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Nachdem außergerichtlich keine für beide Seiten annehmbare Einigung erzielt werden konnte, ging der Fall zunächst vor das Landgericht Wuppertal, wo sich die Richter mit Urteil vom 20.12.2006 (Az. 15 O 71/06) der Rechtsauffassung des Kfz-Händlers anschlossen, das Teledienstegesetz finde bei einer Verkaufsanzeige auf mobile.de keine Anwendung, da es unter anderem an der unmittelbaren Bestellmöglichkeit fehle.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde jedoch die Rechtsauffassung des Wettbewerbsvereins bestätigt. Auch wenn ein gewerblicher Verkäufer keine unmittelbaren Bestellmöglichkeiten im Rahmen eines Werbeangebotes anbietet, ist dieser – so die Ansicht des Gerichts - schon zu den Diensteanbietern zu zählen und damit impressumspflichtig.
Fazit:
Wenn man der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf folgt, ist schon ein reines Werbeangebot ohne Möglichkeiten zum Vertragsabschluss im Internet impressumpflichtig. Es kann daher jedem gewerblichen Verkäufer nur empfohlen werden, der Vorsicht halber ein rechtmäßiges Impressum in den Werbeanzeigen im Internet anzugeben, um teuren Abmahnungen vorzubeugen.
Autor: Florian Skupin
Rechtsberatung eCommerce: Rechtsanwalt Sören Siebert
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