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Die Rechte eines Käufers von digitalen Dateien werden meist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters festgelegt. Das OLG Stuttgart hatte sich in einem aktuellen Fall mit der Frage zu befassen, ob ein für den Käufer festgelegtes Weiterverkaufsverbot der Datei zulässig ist.
Ein Unternehmen bot im Internet an, gegen ein Entgelt digitale Hörbücher herunterzuladen und auf diese Weise eine Kopie der jeweiligen Hörbuchdatei auf dem eigenen Computer abzuspeichern. Dabei befand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zur urheberrechtlichen Nutzung der Datei die Regelung, dass der Käufer lediglich ein Nutzungsrecht an dem heruntergeladenen Hörbuch, jedoch kein Eigentum erhalte und dass der Weiterverkauf der Datei untersagt sei.
Ein Verband beschritt gegen das Unternehmen den Klageweg und nahm es auf Unterlassung in Anspruch, da es in dieser AGB-Klausel einen Verstoß gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen sah.
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Schließlich hatte das Oberlandesgericht Stuttgart Anfang November 2011 (Urteil vom 03.11.2011 – Az.: 2 U 49/11) zu entscheiden, verneinte allerdings den begehrten Unterlassungsanspruch.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Kunden des Online-Shops gerade keine Hörbuch-CD erhalten, sondern das Recht, die Hörbuchdatei herunterzuladen und sie durch Speicherung auf dem Computer verfügbar zu halten. Durch die AGB-Klausel werden dem Kunden dabei keine Rechte vorenthalten, die er nach dem objektiven Gehalt des Rechtsgeschäfts beanspruchen könnte oder was er nach den konkreten Umständen des Geschäfts als Leistung erwarten kann, so die Richter. Auch dadurch, dass der Erwerber des Hörbuchs als „Käufer“ bezeichnet wird, liegt keine Täuschung über die tatsächliche Reichweite der übertragenen Rechte vor, die im Widerspruch zum Weiterverkaufsverbot liegen. Vielmehr wird ihm seine Rechtsmacht durch die AGB-Klausel zutreffend und klar dargestellt.
Es kann zudem nicht zur Unwirksamkeit der Weiterverkaufsklausel führen, wenn der Käufer seine Datei mit dem Weiterverkauf zugleich von seinem Rechner löscht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Löschen nicht kontrolliert werden kann. Zudem steht dem Rechteinhaber grundsätzlich das Recht zu, ein Verbot des Weiterverkaufs und die Lizenzlage beim Erwerber festzulegen, weswegen die Unwirksamkeit der Klausel nicht angenommen werden kann, so die Richter.
Fazit
Soweit ersichtlich ist die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von „Digital Content“ in der Rechtsprechung bisher kaum behandelt worden. Umso erfreulicher ist, dass das Urteil des OLG Stuttgart nun für etwas mehr Rechtssicherheit sorgt.
Auch im Bereich von Fotos und sonstigen Bildern besteht für Webseitenbetreiber regelmäßig ein großes Interesse, diese digitalen Inhalte rechtmäßig zu erwerben und schließlich in zulässiger Weise zu verwenden. Um zu erfahren, welche Fotos man in Online-Shops oder der eigenen Webseite veröffentlichen darf, lesen Sie unseren Artikel zum Thema.
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Sören Siebert auf Google+