Facebook: Eltern müssen Zugang zu Account verstorbener Tochter bekommen

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Worum geht's?

Schon vor zwei Jahren hatte sich der Bundesgerichtshof ausführlich mit dem Fall auseinandergesetzt. Und schließlich entschieden, dass ein Social-Media-Account nach dem Tod des Besitzers auf dessen Erben übergehe. Facebook allerdings übergab den Hinterbliebenen zwar einen USB-Stick mit einer riesigen PDF-Datei. Den Zugriff auf das Konto dagegen verweigerte man weiterhin. Nun bringt ein weiterer BGH-Beschluss Klarheit.

Trotz Passwort gesperrt

Klägerin war die Mutter eines Mädchens, das 2012 im Alter von 15 Jahren durch eine U-Bahn ums Leben kam. Ob es sich um einen tragischen Unfall oder möglicherweise um einen Suizidversuch handelte, konnte nie eindeutig geklärt werden. Die Eltern hofften, in den Facebook-Chats der Tochter eventuell Hinweise zu finden. Das Passwort hatte ihnen das Mädchen noch zu Lebenszeiten genannt. Trotzdem war ein Einloggen unmöglich. Facebook hatte das Konto bereits in den sogenannten Gedenkzustand versetzt. Das bedeutet gemäß den AGB: Die Inhalte bleiben erhalten, der Zugang aber ist dauerhaft gesperrt. Facebook begründet das damit, dass die Persönlichkeitsrechte von Chat-Partnern auch im Todesfall gewahrt werden müssen.

BGH: Account gehört zum Erbe

Die Mutter erstritt sich den Zugriff auf dem Rechtsweg. Im Juli 2018 entschied der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 183/17), dass Social-Media-Accounts post mortem in den Besitz der Erben übergehen – genauso wie Briefe, Notizen oder Tagebücher. Facebook müsse den Eltern folglich Zugang zum Benutzerkonto und allen Kommunikationsinhalten gewähren.

Rechtsstreit geht weiter

Doch das soziale Medium stellt lediglich einen USB-Stick zur Verfügung, auf dem eine PDF-Datei mit über 14.0000 Seiten gespeichert war. Die Eltern wehrten sich gegen diese Auslegung des Urteils. Vor dem Landgericht Berlin gingen die Auseinandersetzungen weiter (Az. 20 O 172/15 und Az. 21 W 11/19). Nun aber hat der Bundesgerichtshof erneut einen Beschluss (Az. III ZB 30/20) erlassen. Daraus geht hervor, dass die Übergabe eines USB-Sticks durch Facebook nicht ausreicht. Durch den Todesfall seien die Erben zu Facebooks Vertragspartnern geworden. Das Netzwerk müsse ihnen im gleichen Maße Zugang zu dem Account gewähren, wie vorher der Tochter. Lediglich die aktive Weiternutzung des Kontos sei davon ausgenommen.

Fazit

Dass private Chat-Nachrichten grundsätzlich im Todesfall an die Erben gehen, hat der BGH schon vor zwei Jahren klar gestellt. Mit dem aktuellen Beschluss wird auch deutlich, in welcher Form das zu geschehen hat: Statt sich durch eine unübersichtliche PDF-Datei zu kämpfen, sollen die Angehörigen die Gespräche auf dem Account selbst nachvollziehen können. Acht Jahre nach dem Tod ihrer Tochter müssen die Eltern also nun endgültig Zugriff auf deren Facebook-Konto bekommen.

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Anke Evers
Anke Evers
freiberufliche Journalistin

Anke Evers ist freiberufliche Journalistin, Autorin und Texterin und hat ihr Studium der Sozial- und Kommunikationswissenschaften an Universität Erlangen-Nürnberg absolviert.


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