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Dass man mit negativen Äußerungen und drastischen Formulierungen über Social Media Plattformen wie etwa Facebook vor allem hinsichtlich der Ausdrucksweise zurückhaltend sein sollte, zeigt folgender Fall.
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Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hatte über den beleidigenden Charakter von Äußerungen zu entscheiden, die eine Frau über ihren Ex-Ehemann während des Scheidungsverfahrens auf ihrer Facebook Profilseite gepostet hatte. Im besagten Fall hatten zwei Freunde der Beklagten die Kommentare über Facebook gelesen und mit ihr darüber online kommuniziert.
Die Beklagte postete auf ihrer Profilseite folgende Kommentare:
„Rechnung vom Anwalt bekommen – 3.500 Euro für so ne blöde Scheidung. Frage mich, ob ein Auftragskiller nicht preiswerter wäre….“ „..eigentlich ist es unbezahlbar, den Herrn los zu sein, aber die Summe zu lesen hat mich schwer schockiert, bin aber langsam dabei mich zu beruhigen – alles wird gut.“
Daraufhin mahnte der Kläger die Beklagte durch seinen Anwalt ab, um die Facebook-Kommentare zu entfernen, künftige Äußerungen zu unterlassen sowie seine hieraus entstandenen Rechtsanwaltskosten von 402,82 Euro zu erstatten. Zwar wurden die beleidigenden Kommentare durch die Ex-Ehefrau gelöscht, die Kostenübernahme verweigerte sie jedoch.
Das AG Bergisch Gladbach hatte mit Urteil vom 16.06.2011, 60 C 37/11 entschieden, dass es sich bei den fraglichen Kommentaren um rechtswidrige Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB handelte, denn sie hatten einen herabwürdigen Inhalt. Dabei könnte es dahinstehen, ob die Ex-Ehefrau diese Äußerungen im geschützten Profilbereich von Facebook verfasste. Denn die Äußerungen wurden von zwei Facebook-Freunden gelesen, kommentiert und waren damit Anderen zugänglich, was Voraussetzung für die Strafbarkeit der Beleidigung und damit auch für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch ist.
Folglich verurteilte das Gericht die Facebook-Nutzerin, dem Ex-Ehemann die aus der Beleidigung entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen und stützte diesen Schadenersatzanspruch auf die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 185 StGB. Darüber hinaus muss die Nutzerin noch mit strafrechtlichen Konsequenzen in Form einer Geldstrafe rechnen, wenn ihr Ex-Ehemann einen Strafantrag wegen Beleidigung stellt.
Fazit
Unbedachte, drastische Äußerungen über Social Media Plattformen können den Nutzer teuer zu stehen kommen. Das Urteil zeigt, dass Gerichte die Wahrung von Persönlichkeitsrechten in der virtuellen Welt immer wichtiger nehmen. Wer in der virtuellen Welt beleidigt, kann sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt werden.
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