Anzeige

Auf Facebook hat man oftmals die Möglichkeit, Inhalte wie Fotos, Bilder und Videos auf fremde Pinnwände zu posten. Das LG Halle hatte sich mit der Frage beschäftigt, wer für solche Einträge haftet, wenn damit gegen fremde Urheberrechte verstoßen wird.
Im vorliegenden Fall hatte eine Geschäftsführerin für ihre Unternehmenswebseite ein Bild einer aufwändig gestalteten Spielzeugente abfotografiert. Kurze Zeit später entdeckte sie die Fotografie im Rahmen der Facebook-Seite eines Konkurrenten, woraufhin sie diesen Nutzer abmahnen ließ und ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufforderte.
Nach Ansicht der Rechteinhaberin habe der Nutzer ihre Urheberrechte an dem Bild verletzt, indem das Bild ohne ihre Erlaubnis auf der Profilseite veröffentlicht wurde. Der abgemahnte Nutzer hingegen war der Auffassung, dass er nicht für das Foto haften könne, da es sich dabei um einen Eintrag eines Dritten handeln würde.
Anzeige
Da der Abgemahnte sich weigerte, die Unterlassungserklärung abzugeben, zog die Rechteinhaberin vor Gericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Facebook Nutzer.
Schließlich hatte das Landgericht Halle Anfang Juli 2012 (Urteil vom 01.06.2012 – Az.: 2 O 3/12) über den Fall zu entschieden und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Facebook Nutzer zurück.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung ausschließlich damit, dass es bereits an den formalen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, insbesondere der „notwendigen Eilbedürftigkeit“ nach §§ 935, 940 ZPO fehlt, da der Fall nach Ansicht der Richter des LG Halle eine nur geringe wirtschaftliche Bedeutung hat. Das LG Halle verwies die Antragstellerin vielmehr auf das Hauptverfahren.
Eine Entscheidung in der Sache, also insbesondere ob der Nutzer für die urheberrechtswidrigen Einträge des Dritten auf seiner eigenen Pinnwand haftet, hat das Gericht vorliegend noch nicht entschieden.
Fazit
Die Frage, ob Facebook-Nutzer für rechtswidrige Einträge von Dritten auf der eigenen Pinnwand haften, bleibt in der Rechtsprechung damit weiter unentschieden. Die Richter des LG Halle haben sich konsequenterweise nicht mit dieser Frage beschäftigt, nachdem sie bereits die Verfahrensvoraussetzungen des einstweiligen Rechtschutzes als nicht gegeben ansahen.
Für Facebook Nutzer heißt es damit weiterhin: Vorsicht! Hat man bei einem Posting eines Freundes oder sonstigen Dritten den Verdacht, dass dieser urheberrechtswidrige Inhalte hat, sollte man den Eintrag vorsorglich löschen, bevor man Gefahr läuft, wegen dieses Verstoßes kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Lesen Sie auch unseren Artikel zum Thema, wie sich Facebook-Nutzer vor entsprechenden Abmahnungen schützen können.
Erst wenn die erste Gerichtsentscheidung in dieser Frage veröffentlicht wird, wird es auch mehr Rechtssicherheit für die Nutzer von Facebook geben. Sobald das Hauptsacheverfahren vor dem LG Halle durchgeführt worden ist, erfahren Sie natürlich auf eRecht24.de davon!
Viele Grüße,
Dipl.-Jur. Sebastian Ehrhardt
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Klicken Sie einfach auf das Formularfeld und kopieren Sie sich den Quellverweis heraus.
Bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Melden Sie sich jetzt kostenlos an und bleiben Sie zu allen rechtlichen Fragen im Internet auf dem Laufenden:
Sören Siebert auf Google+