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Das Posten eines Status-Updates auf Facebook dauert im Zweifel nur ein paar Sekunden und besteht aus nur ganz wenigen Wörtern. Trotzdem kann auch in kürzesten Beiträgen in dem sozialen Netzwerk eine (straf-)rechtlich relevante Äußerung liegen, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Aachen zeigt.
Ein Schüler hatte, nachdem es zu mehreren Mobbing-Vorfällen mit seinen Mitschülern kam, auf dem beliebten sozialen Netzwerk Facebook Folgendes im Rahmen eines Facebook Status-Updates gepostet:
„Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben Facebook – wenn die mir Freundschaftsanfragen schicken, lauf ich Amok“.
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Nachdem die Strafjustiz von dem Vorfall Kenntnis erlangte, verurteilte das Amtsgericht Aachen den Schüler schließlich wegen strafbarer Störung des öffentlichen Friedens gem. § 126 I StGB, da die Richter hierin eine ernst zu nehmende Androhung von Mord sahen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, um die Strafbarkeit seiner Äußerung von der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen.
Schließlich hatte das Landgericht Aachen (Urteil vom 05.09.2012 – Az.: 94 Ns 27/12 – 1 Js 11/12) zu entscheiden und sprach den Schüler von der Verurteilung frei.
Die Richter des LG Aachen begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Facebook-Posting im konkreten Fall überhaupt nicht geeignet gewesen ist, den „öffentlichen Frieden“ i.S.v. § 126 I StGB zu stören. Dies ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn bei weiten Teilen der Bevölkerung ein Unsicherheitsgefühl hervorgerufen wird. Da der Angeklagte aber lediglich 40 Freunde auf Facebook hat, die den streitigen Eintrag des Schülers einsehen konnten, wurde keine Störung im Sinne der Strafnorm angenommen.
Zudem kann auch in der Äußerung selbst „…dann lauf ich Amok“ nicht zwingend von einer Drohung ausgegangen werden. Insofern sind nämlich auch die Jugendsprache, die Umgangssprache und etwaige Redewendungen zu berücksichtigen. Schließlich wurde von dem vorsitzenden Richter Hildegard Knef zitiert, die gesagt haben soll: „Ich habe ein einfaches Rezept, um fit zu bleiben – Ich laufe jeden Tag Amok“. Danach konnte hier nicht von einer Drohung ausgegangen werden.
Fazit
Auch wenn das Landgericht Aachen vorliegend den Schüler freigesprochen hat, sollte man im Einzelfall höchste Vorsicht bei Facebook-Postings walten lassen: insbesondere bei Verwendung von Wörtern wie „Amok“, „Bombe“ oder ähnlichen Reizwörtern können Gerichte bei anderen Umständen (z.B. einer deutlich größeren Anzahl von Freunden) von einer Strafbarkeit im jeweiligen Einzelfall ausgehen.
Nicht nur beim Veröffentlichen von Text-Nachrichten, sondern auch bei Fotografien sollten Facebook Nutzer vorsichtig sein: so hatte das AG Frankfurt beispielsweise eine Frau zu einer Geldstrafe über 400 Euro verurteilt, nachdem diese ein Bild ihrer „besten“ Freundin unberechtigt auf Facebook veröffentlichte und mit Äußerungen wie „billig zu haben“, „ausschweifendes Sexualleben“ o.ä. abwertend kommentierte.
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Sören Siebert auf Google+