Facebook: Darf der Gruppenadministrator vom Gründer gelöscht werden?

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Worum geht's?

Viele Facebook-Nutzer schließen sich Facebook- Gruppen an, um dort Informationen zu bekommen und sich über Interessengebiete und verschiedenste Themen auszutauschen. Für die Organisation und Verwaltung einer Gruppe sind Administratoren zuständig. Das AG Menden hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Administrator auch von der Gruppe ausgeschlossen werden kann.

Administratorrechte wurden vom Gruppengründer gelöscht

In dem Fall ging es um eine Facebook- Gruppe, die dem Austausch der Mitglieder über ein politisches Thema dienen sollte. Ausgangspunkt der gerichtlichen Streitigkeit war eine Auseinandersetzung des Gruppengründers mit einem der Administratoren. Der Gruppen-Gründer hatte die Administratorzulassung für den Administrator selbst vergeben. Nachdem sich jedoch zwischen den beiden ein Streit entwickelte, da der Administrator ein Gruppenmitglied beleidigt haben sollte, löschte er den Administrator wieder. Dieser wollte den Ausschluss nicht auf sich sitzen lassen und klagte gegen den Ausschluss.

Gruppengründer hat sämtliche Rechte an der Gruppe

Das Amtsgericht Menden entschied mit seinem Urteil vom 09.01.2013 (Az. 4C 409/12), dass der ehemalige Administrator keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung hatte. Eine Facebook-Gruppe ist nach Meinung des Gerichts kein Rechtsgebilde. Bei einer solchen Gruppe handelt es sich weder um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) noch um einen Verein. Für die Mitglieder bestehen auch keinerlei Verpflichtungen, da sie sich jederzeit an- und abmelden können. Dem Gründer standen außerdem sämtliche Rechte an der Gruppe zu, da er stets auch die ganze Gruppe hätte löschen können. Aus diesem umfänglichsten Recht schloss das Gericht daher auch, dass es dem Gründer freistehen musste, Administratoren zu bestimmen oder wieder auszuschließen. Der Administrator konnte daher nicht wieder eingesetzt werden.

Fazit:

Eine Facebook-Gruppe ist kein rechtliches Gebilde. Administratoren haben daher keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung, wenn Sie vom Berechtigten ausgeschlossen wurden. Der Administrator war zwar gegen das Urteil des AG Menden in Berufung gegangen. Das Landgericht Arnsberg hatte diese jedoch zurückgewiesen (Beschluss vom 25.03.2013, Az.: 3 S 8/13).

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