Ein Admin-C haftet nicht als Mitstörer für Marken- oder Wettbewerbsverletzungen, dass entschied nun das OLG Köln (Urteil vom 15.08.2008 - Az.: 6 U 51/08). Bisher waren die Haftungspflichten eines C-Admins umstritten. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem damit, dass sich andernfalls unzumutbare Prüfungspflichten ergeben würden.
Laut den Richtern haftet der Admin-C grundsätzlich nicht als Mitstörer für marken- oder wettbewerbsrechtliche Verletzungen durch eine Domain, die sich direkt aus der Registrierung einer solchen oder die sich durch Verbindung des Domainnamens mit Inhalten einer Webseite ergeben, wenn diese Verbindung alleinig durch den Domaininhaber erfolgte.
Dies bedeutet, dass die Haftung eines C-Admins als Täter oder Teilnehmer nicht weiter in Betracht kommt, wenn dieser weder die Anmeldung, noch die Verbindung von Domain und Inhalt, selbst vorgenommen hat. Bei Markenrechtsverletzungen kann hingegen die Haftung erst dann ausgeschlossen werden, wenn hinsichtlich der markenrechtlich relevanten Nutzung dem C-Admin kein Vorsatz nachzuweisen ist.
Die Kölner Richter machen in ihrem Urteil deutlich, dass ein C-Admin zwischen der Vergabestelle – beispielsweise der Denic – und dem Domaininhaber die Stellung eines Bevollmächtigten einnimmt, der eine umfassende und unbeschränkte Befugnis über die Domain inne hat. Gegenüber einem außenstehenden Dritten bleibt diese „Machtfülle“ jedoch ohne Wirkung.
Schon deshalb schlossen die Richter umfassende Prüfungspflichten hinsichtlich möglicher kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlicher Verletzungen aus. Verantwortlich sei hierfür in erster Linie der Anmelder einer Domain. Auch sei eine ständige Kontrolle dem Admin-C nicht zuzumuten, so die Richter. Selbst wenn, könne dieser die Inhalte gar nicht beeinflussen, sondern lediglich eine Löschung der Domain anordnen, was in der Regel unverhältnismäßig sein dürfte.
Fazit:
Für C-Admins ein durchaus positives Urteil. Gerade aufgrund der Unmöglichkeit in die Inhalte einer Webseite konkret einzugreifen, macht das Urteil aus Sicht eines C-Admin deshalb Sinn. Offen bleibt dennoch ein abschließendes Urteil, denn die Kölner Richter haben den Weg nach Karlsruhe zum BGH mittels Revision, zugelassen. Eine höchstrichterliche und damit abschließende Entscheidung bleibt deshalb erstmal abzuwarten.
Autor: Christian Hense
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