Der Internetriese Google bietet seinen Nutzern mittlerweile viele Möglichkeit der Integration von Google Diensten in die eigenen Angebote. So ist es beispielsweise möglich, auf der eigenen Webseite eine Google-Suche zu integrieren, die zum einen lediglich die eigene Seite, optional aber auch den gesamten Google-Index durchsuchen kann. Das Landgericht Berlin hatte nun mit Urteil vom 08.07.2008 (Az. 27 O 536/08) darüber zu entscheiden, inwiefern ein Betreiber einer Internetseite für die Google-Suchergebnisse auf seiner Homepage haftet.
Was war passiert?
Der Betreiber der Internetseite hatte über einen Dritten auf dieser rechtswidrige Äußerungen veröffentlicht, die er nach Abmahnung des Klägers entfernte und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgab. Trotzdem war der bereits gelöschte Artikel weiterhin über die in die Webseite integrierte „Google-Suche“ abrufbar, da der Cache scheinbar noch nicht aktualisiert wurde. Die Klägerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber der Internetseite – zu Recht, wie das Landgericht Berlin nun in seinem Urteil feststellte.
Nach Ansicht der Richter hatte der Betreiber der Internetseite zu jedem Zeitpunkt die volle Kontrolle über die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte; einschließlich der Möglichkeit, Suchergebnisse zu filtern, sodass die beanstandeten Inhalte auch nicht mehr über die in seine Internetseite integrierte Google-Suche abrufbar waren. Weiterhin führten die Richter aus, dass der Betreiber der Internetseite zwar ausgeführt hat, dass er rein technisch überhaupt keine Einflussmöglichkeiten auf die bei der Google-Suche angezeigten Inhalte habe, ihn in diesem Fall jedoch aber die Beweislast trifft, der er nicht in genügendem Maße nachkommen konnte.
Fazit:
Gerade nach rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich bestimmter Inhalte auf der eigenen Internetseite sollte ein Betreiber von Internetseite aufpassen, dass die beanstandeten Inhalte nicht noch über eine in die Webseite integrierte Suchfunktion eines Drittanbieters abrufbar sind, um so weitergehendem Ärger vorzubeugen.
Autor: Florian Skupin
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