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Dürfen öffentliche Aussagen eines Politikers bei der Berichterstattung inhaltlich ausgelegt oder gar frei interpretiert werden oder muss eine Aussage wort- oder zumindest sinngemäß wiedergegeben werden? Was ist Pressefreiheit und was schlicht die Unwahrheit? Eine Frage mit der sich jüngst das Landgericht Berlin (Az.: Az. 27 O 1029/08) zu beschäftigen hatte.
So hatte eine Zeitung einen Bericht über eine Podiumsdiskussion veröffentlicht, an der auch ein bekannter Politiker der Partei "Die Linke" teilgenommen hatte. Laut diesem Zeitungsbericht hatte der Politiker die "Verstaatlichung" von zahlreichen Familienunternehmen gefordert, tatsächlich verlangte er lediglich eine größere Teilhabe der Arbeitnehmer am Kapital von Privatunternehmen. Diese "falsche" Aussage der Zeitung missfiel dem Linken-Politiker. Er sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und ging deshalb gerichtlich gegen das Blatt vor und begehrte Unterlassung. Denn eine Verstaatlichung von Unternehmen habe er weder gefordert, noch angedeutet. Zwar räumte die Zeitung ein, dass das Wort selbst nie gefallen sei, rechtfertigte die Wortwahl jedoch damit, dass diese die inhaltlichen Aussagen des Politikers widerspiegeln würde.
Das Berliner Landgericht entschied jedoch zu Gunsten des Klägers. Aussagen eines Politikers müssen - so das Urteil - wortgemäß oder zumindest sinngemäß wiedergegeben werden. Im Einzelfall sei hierbei sowohl der Gesamtkontext als auch das Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums maßgebend. Im vorliegenden Fall sei die Aussage der "Verstaatlichung" hingegen nicht zulässig, da sie weder vom Politiker geäußert wurde, noch vom Publikum hätte anders verstanden werden können.
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Fazit:
Unter den Schutz der Pressefreiheit fallen folglich nur Aussagen, die auch zulässig sind. Die Wiedergabe einer falschen oder nicht sinngemäßen Interpretation einer Aussage eines Politikers kann somit keinen Schutz durch die Pressefreiheit für sich beanspruchen.
Autor: Christian Hense
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